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- Kirchlicher Arbeitgeber: Nicht berücksichtigte konfessionslose Bewerberin hat Anspruch auf Entschädigung wegen BenachteiligungArbeitsgericht Berlin, Urteil18.12.2013, 54 Ca 6322/13
- Kirchlicher Arbeitgeber - Konfessionslose Bewerberin hat keinen Anspruch auf Entschädigung bei erfolgloser BewerbungLandesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil28.05.2014, 4 Sa 157/14 und 4 Sa 238/14
- Kirchliche Arbeitgeber können unter Umständen auch zur Einstellung konfessionsloser Bewerber verpflichtet seinGerichtshof der Europäischen Union, Urteil17.04.2018, C-414/16
- Unzulässige Aufforderung in Stellenanzeige zur Angabe der Konfession bei Bewerbung um Sekretariatsstelle beim Oberkirchenrat der Evangelischen KircheArbeitsgericht Karlsruhe, Urteil18.09.2020, 1 Ca 171/19
Bundesarbeitsgericht Urteil25.10.2018
Benachteiligung wegen der Religion: Kirchlicher Arbeitgeber darf bei ausgeschriebener Referentenstelle keine Religionszugehörigkeit verlangenWerk der Evangelischen Kirche in Deutschland zur Zahlung einer Entschädigung verpflichtet
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass ein Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland einer konfessionslosen Bewerberin eine Entschädigung zahlen muss, da der Arbeitgeber die Bewerberin nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen hatte und die Bewerberin daher entgegen den Vorgaben des AGG wegen der Religion benachteiligt wurde.
Die Parteien des zugrunde liegenden Verfahrens stritten über die Zahlung einer Entschädigung wegen einer Benachteiligung wegen der Religion. Der Beklagte ist ein Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland. Er schrieb am 25. November 2012 eine auf zwei Jahre befristete Stelle eines Referenten/einer Referentin (60 %) aus. Gegenstand der Tätigkeit sollten schwerpunktmäßig die Erarbeitung des Parallelberichts zum deutschen Staatenbericht zur Umsetzung der UN-Antirassismuskonvention durch Deutschland sowie Stellungnahmen und Fachbeiträge und die projektbezogene Vertretung der Diakonie Deutschland gegenüber der Politik, der Öffentlichkeit und Menschrechtsorganisationen sowie die Mitarbeit in Gremien sein. Der Parallelbericht sollte in Beratung mit Menschenrechtsorganisationen und weiteren Interessen-trägern erstellt werden. In der Stellenausschreibung heißt es ferner: "Die Mitgliedschaft in einer evangelischen oder der ACK angehörenden Kirche und die Identifikation mit dem diakonischen Auftrag setzen wir voraus. Bitte geben Sie Ihre Konfession im Lebenslauf an." Die konfessionslose Klägerin bewarb sich mit Schreiben vom 29. November 2012 auf die Stelle. Sie wurde nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. Der Beklagte besetzte die Stelle mit einem evangelischen Bewerber. Die Klägerin verlangte mit ihrer Klage die Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG in Höhe von mindestens 9.788,65 Euro. Sie war der Ansicht, der Beklagte habe sie entgegen den Vorgaben des AGG wegen der Religion benachteiligt. Sie habe die Stelle wegen ihrer Konfessionslosigkeit nicht erhalten. Der Beklagte stellte eine Benachteiligung der Klägerin wegen der Religion in Abrede; jedenfalls sei die Benachteiligung nach § 9 Abs. 1 AGG* gerechtfertigt.
Das Arbeitsgericht sprach der Klägerin eine Entschädigung in Höhe von 1.957,73 Euro zu. Das Landesarbeitsgericht wies die Klage insgesamt ab.
BAG: Benachteiligung nicht gerechtfertigt
Die Revision der Klägerin hatte vor dem Bundesarbeitsgericht teilweise Erfolg. Der Beklagte ist verpflichtet, an die Klägerin eine Entschädigung in Höhe von 3.915,46 Euro zu zahlen. Der Beklagte hat die Klägerin wegen der Religion benachteiligt. Diese Benachteiligung war nicht nach § 9 Abs. 1 AGG ausnahmsweise gerechtfertigt. Eine Rechtfertigung der Benachteiligung nach § 9 Abs. 1 Alt. 1 AGG scheidet aus. § 9 Abs. 1 Alt. 1 AGG ist einer unionsrechtskonformen Auslegung im Einklang mit Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG** nicht zugänglich und muss deshalb unangewendet bleiben. Die Voraussetzungen für eine Rechtfertigung nach § 9 Abs. 1 Alt. 2 AGG liegen nicht vor. Nach § 9 Abs. 1 Alt. 2 AGG - in unionsrechtskonformer Auslegung - ist eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion nur zulässig, wenn die Religion nach der Art der Tätigkeiten oder den Umständen ihrer Ausübung eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung angesichts des Ethos der Religionsgemeinschaft bzw. Einrichtung darstellt. Vorliegend bestehen erhebliche Zweifel an der Wesentlichkeit der beruflichen Anforderung. Jedenfalls ist die berufliche Anforderung nicht gerechtfertigt, weil im konkreten Fall keine wahrscheinliche und erhebliche Gefahr bestand, dass das Ethos des Beklagten beeinträchtigt würde. Dies folgt im Wesentlichen aus dem Umstand, dass der jeweilige Stelleninhaber/die jeweilige Stelleninhaberin - wie auch aus der Stellenausschreibung ersichtlich - in einen internen Meinungsbildungs-prozess beim Beklagten eingebunden war und deshalb in Fragen, die das Ethos des Beklagten betrafen, nicht unabhängig handeln konnte. Der Höhe nach war die Entschädigung auf zwei Bruttomonatsverdienste festzusetzen.
*§ 9 Abs. 1 AGG lautet:
Ungeachtet des § 8 ist eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion oder der Weltanschauung bei der Beschäftigung durch Religionsgemeinschaften, die ihnen zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform oder durch Vereinigungen, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Religion oder Weltanschauung zur Aufgabe machen, auch zulässig, wenn eine bestimmte Religion oder Weltanschauung unter Beachtung des Selbstverständnisses der jeweiligen Religionsgemeinschaft oder Vereinigung im Hinblick auf ihr Selbstbestimmungsrecht oder nach der Art der Tätigkeit eine gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt.
**Art. 4 Abs. 2 Richtlinie 2000/78/EG lautet:
Die Mitgliedstaaten können in Bezug auf berufliche Tätigkeiten innerhalb von Kirchen und anderen öffentlichen oder privaten Organisationen, deren Ethos auf religiösen Grundsätzen oder Weltanschauungen beruht, Bestimmungen in ihren zum Zeitpunkt der Annahme dieser Richtlinie geltenden Rechtsvorschriften beibehalten oder in künftigen Rechtsvorschriften Bestimmungen vorsehen, die zum Zeitpunkt der Annahme dieser Richtlinie bestehende einzelstaatliche Gepflogenheiten widerspiegeln und wonach eine Ungleichbehandlung wegen der Religion oder Weltanschauung einer Person keine Diskriminierung darstellt, wenn die Religion oder die Weltanschauung dieser Person nach der Art dieser Tätigkeiten oder der Umstände ihrer Ausübung eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung angesichts des Ethos der Organisation darstellt. Eine solche Ungleichbehandlung muss die verfassungsrechtlichen Bestimmungen und Grundsätze der Mitgliedstaaten sowie die allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts beachten und rechtfertigt keine Diskriminierung aus einem anderen Grund.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 26.10.2018
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online
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