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Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Urteil28.05.2014

Kirchlicher Arbeitgeber - Konfessionslose Bewerberin hat keinen Anspruch auf Entschädigung bei erfolgloser BewerbungUngleich­be­handlung im Hinblick auf das verfassungs­rechtliche Selbst­bestimmungs­recht der Kirchen nach § 9 AGG gerechtfertigt

Ein kirchlicher Arbeitgeber darf die Besetzung einer Referen­ten­stelle von der Mitgliedschaft in einer christlichen Kirche abhängig machen und ist nicht zur Zahlung einer Entschädigung an eine nicht berücksichtigte konfessionslose Bewerberin verpflichtet. Dies hat das Landes­arbeits­gericht Berlin-Brandenburg entschieden und damit ein gegenteiliges Urteil des Arbeitsgerichts Berlin aufgehoben.

Der Beklagte des zugrunde liegenden Verfahrens - ein Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) - schrieb eine Stelle für einen Referenten/eine Referentin aus, um einen unabhängigen Bericht zur Umsetzung der Antiras­sis­mus­kon­vention der Vereinten Nationen durch Deutschland erstellen zu lassen. In der Stellenausschreibung wurden entsprechend den kirchlichen Bestimmungen die Mitgliedschaft in einer evangelischen oder der Arbeits­ge­mein­schaft christlicher Kirchen angehörenden Kirche sowie die Identifikation mit dem diakonischen Auftrag vorausgesetzt. Die Klägerin, die nicht Mitglied einer Kirche ist, bewarb sich erfolglos um die Stelle; sie wurde zu einem Vorstel­lungs­ge­spräch nicht eingeladen. Mit ihrer Klage hat sie den Beklagten auf Zahlung einer Entschädigung wegen einer Benachteiligung nach dem Allgemeinen Gleich­be­hand­lungs­gesetz (AGG) in Anspruch genommen.

Kirche

Kirche durfte konfessionslose Bewerber unberücksichtigt lassen'> Das Landes­a­r­beits­gericht hat - anders als noch das Arbeitsgericht Berlin in seiner Entscheidung vom 18. Dezember 2013 - angenommen, dass die Klägerin nicht zu Unrecht wegen ihrer Religion benachteiligt werde; ihr stehe daher eine Entschädigung nicht zu. Eine Ungleichbehandlung der Klägerin sei im Hinblick auf das verfas­sungs­rechtliche Selbstbestimmungsrecht der Kirchen (Art. 140 Grundgesetz) nach § 9 AGG gerechtfertigt. Dem stünden europa­rechtliche Bestimmungen nicht entgegen; vielmehr werde der Status, den Kirchen in den Mitglieds­s­taaten nach deren Rechts­vor­schriften genießen, durch die Union geachtet (Art. 17 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – AEUV). Es sei nicht zu beanstanden, dass der Beklagte für die ausgeschriebene Referen­ten­tä­tigkeit eine Identifikation mit ihm fordere, die nach außen durch die Kirchen­mit­glied­schaft dokumentiert werde; deshalb dürfe er konfessionslose Bewerber unberück­sichtigt lassen. Ob die Klägerin die weiteren Anforderungen der Stelle­n­aus­schreibung erfülle, könne dahinstehen.

Quelle: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online

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