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Arbeitsgericht Berlin Urteil18.12.2013

Kirchlicher Arbeitgeber: Nicht berücksichtigte konfessionslose Bewerberin hat Anspruch auf Entschädigung wegen BenachteiligungReligions­zu­gehörig­keit war für ausgeschriebene Tätigkeit nicht erforderlich

Das Arbeitsgericht Berlin hat einer nicht berück­sich­tigten Bewerberin um eine Stelle bei einem kirchlichen Arbeitgeber eine Entschädigung in Höhe eines Brutto­monats­entgelts zugesprochen, weil sie wegen ihrer fehlenden konfessionellen Bindung und damit aus Gründen der Religion benachteiligt wurde.

Der Beklagte des zugrunde liegenden Falls – ein Werk der evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) – schrieb eine Stelle für einen Referenten/eine Referentin aus, um einen unabhängigen Bericht zur Umsetzung der Antiras­sis­mus­kon­vention der Vereinten Nationen durch Deutschland erstellen zu lassen. In der Stellenausschreibung wurden entsprechend den kirchlichen Bestimmungen die Mitgliedschaft in einer evangelischen oder der Arbeits­ge­mein­schaft christlicher Kirchen angehörenden Kirche sowie die Identifikation mit dem diakonischen Auftrag vorausgesetzt. Die Klägerin, die nicht Mitglied einer Kirche ist, bewarb sich erfolglos um die Stelle; sie wurde zu einem Vorstel­lungs­ge­spräch nicht eingeladen. Mit ihrer Klage hat sie den Beklagten auf Zahlung einer Entschädigung wegen einer Benachteiligung nach dem Allgemeinen Gleich­be­hand­lungs­gesetz (AGG) in Anspruch genommen.

Geforderte Kirchen­mit­glied­schaft in Bezug auf Referen­ten­tä­tigkeit nicht erforderlich

Das Arbeitsgericht Berlin hat eine Benachteiligung der Klägerin wegen ihrer Religion angenommen und den Beklagten zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe eines Brutto­mo­nats­gehalts verurteilt. Der Beklagte dürfe eine Einstellung von einer Kirchen­mit­glied­schaft nur abhängig machen, wenn es sich um eine „wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung“ handele. Dies könne in Bezug auf die hier fragliche Referen­ten­tä­tigkeit nicht festgestellt werden. Das Thema „Antirassismus“ sei zwar auch nach „religiösen und diakonischen Wertvor­stel­lungen“ von Bedeutung; eine Religionszugehörigkeit sei für die ausgeschriebene Tätigkeit jedoch nicht erforderlich. Der Beklagte könne sich in Bezug auf die Besetzung der Stelle nicht auf das nach Art. 140 Grundgesetz (GG) garantierte Selbst­be­stim­mungsrecht der Kirchen berufen; eine nach § 9 AGG zulässige unter­schiedliche Behandlung wegen der Religion liege nicht vor.

Quelle: Arbeitsgericht Berlin/ra-online

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