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Bundesarbeitsgericht sonstiges19.08.2010

BAG: Keine Benachteiligung bei nicht vergleichbarer Bewer­ber­si­tuationAnfor­de­rungs­profil des Arbeitgebers muss nach der allgemeinen Verkehrs­an­schauung plausibel erscheinen

Die unmittelbare Benachteiligung wegen eines vom Allgemeinen Gleich­be­hand­lungs­gesetz (AGG) verpönten Merkmals muss in vergleichbarer Situation geschehen. Ist der "Beschäftigte" erst Bewerber, so muss seine Bewerbung mit der anderer Bewerber vergleichbar sein. Dies ist nach dem vom Arbeitgeber entwickelten Anfor­de­rungs­profil zu beurteilen, wenn dieses nach der allgemeinen Verkehrs­an­schauung plausibel erscheint. Dies hat das Bundes­a­r­beits­gericht entschieden.

Der Beklagte ist Teil einer evangelischen Landeskirche und suchte für eine auf elf Monate befristete Projektstelle "Schulung vom Multi­pli­ka­to­rinnen/-en im Bereich der beruflichen Integration von erwachsenen Migrantinnen/-en eine Fachkraft mit abgeschlossenem Studium der Sozial­wis­sen­schaft/ Sozialpädagogik sowie Erfahrungen in der Projektarbeit und Kompetenzen in der projekt­s­pe­zi­fischen Thematik. Die Zugehörigkeit zu einer christlichen Kirche wurde verlangt. Die Klägerin ist türkischer Herkunft und Muslimin. Sie hat eine Ausbildung zur Reisekauffrau absolviert und danach Erfahrungen in Integra­ti­o­ns­pro­jekten für Menschen mit Migra­ti­o­ns­hin­tergrund gesammelt. Über eine Hochschul­aus­bildung verfügt sie nicht. Nach Eingang ihrer Bewerbung sprach eine Mitarbeiterin des Beklagten die Klägerin auf Religions- und Kirchen­zu­ge­hö­rigkeit an. Schließlich stelle der Beklagte eine in Indien geborene Bewerberin ein, die ein Hochschuldiplom im Fach Sozial­wis­sen­schaften vorweisen konnte, und sagte der Klägerin ab. Diese verlangte eine Entschädigung wegen unmittelbarer Benachteiligung aufgrund der Religion und mittelbarer Benachteiligung wegen ihrer ethnischen Herkunft.

Klägerin verfügt nicht über Einstel­lungs­vor­aus­set­zungen

Wie schon vor dem Landes­a­r­beits­gericht hatte die Klage auch beim Bundes­a­r­beits­gericht keinen Erfolg. Das Gericht hatte nicht zu prüfen, ob die Klägerin unmittelbar wegen der Religion oder mittelbar wegen ihrer ethnischen Herkunft benachteiligt worden ist. Denn bei ihrer Bewerbung befand sich die Klägerin nicht in "vergleichbarer Situation" zu der schließlich vom Beklagten eingestellten Bewerberin. Die Klägerin verfügt anders als diese nicht über ein abgeschlossenes Hochschul­studium. Dies hatte der Beklagte mit nicht zu beanstandenden Gründen zur Voraussetzung für eine Einstellung gemacht. Bei einem Schulungs­projekt für Multiplikatoren in der Sozialarbeit entspricht es der Verkehrs­an­schauung, eine Hochschul­aus­bildung zu verlangen. Der Beklagte hat sich bei seiner Beset­zungs­ent­scheidung auch nicht von dieser Anforderung gelöst.

Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online

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