15.11.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 9553

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Urteil23.04.2010Hessisches Landesarbeitsgericht19/3 Sa 47/09
Vorinstanz:
  • Arbeitsgericht Wiesbaden, Urteil29.10.2008, 3 Ca 1294/08
ergänzende Informationen

Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil23.04.2010

Hessisches LAG zum Schaden­s­er­satz­an­spruch nach unterbliebener Einstellung bei einem öffentlichen ArbeitgeberBewerber hat bei Erfüllung sämtlicher Einstel­lungs­vor­aus­set­zungen und fehlendem Anfor­de­rungs­profil für Auswah­l­ent­scheidung des Arbeitgebers Anspruch auf befristete Einstellung

Ein Bewerber für eine Stelle eines öffentlichen Arbeitgebers, der nicht berücksichtigt wird, kann verlangen, eingestellt zu werden, wenn sämtliche Einstel­lungs­vor­aus­set­zungen in seiner Person erfüllt sind und seine Einstellung die einzig rechtmäßig Entscheidung der Behörde wäre, weil jede andere Entscheidung sich als rechtswidrig oder ermes­sens­feh­lerhaft darstellen würde. Dies entschied das Hessische Landes­a­r­beits­gericht.

Hintergrund des zugrunde liegenden Rechtsstreits war die Tätigkeit des schwer­be­hin­derten Klägers im Rahmen einer Arbeits­ge­le­genheit nach dem SGB II (1-Euro-Job). Der Mitarbeiter hatte bei der beklagten Kommune im Archiv gearbeitet und gehofft, eine neu geschaffene, befristete Archivstelle zu erhalten. Tatsächlich hat der Arbeitgeber jedoch einen anderen, ebenfalls im Archiv tätigen 1-Euro-Jober auf dieser Stelle eingestellt.

Kommune muss Kläger befristet einstellen

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte teilweise Erfolg. Er konnte erreichen, dass die beklagte Kommune ihn ebenfalls befristet einstellen muss.

Mangels Anfor­de­rungs­profil ist von Besteignung des Klägers für offene Stelle auszugehen

Das Berufungs­gericht sah diesen Anspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG als gegeben an, weil die beklagte Kommune weder ein schriftliches Anfor­de­rungs­profil noch eine ordnungsgemäße Dokumentation ihrer Auswah­l­ent­scheidung erstellt hatte. Diese Umstände führten zu einer Änderung der Vortragslast im Prozess. Weil der Arbeitgeber auch im Verfahren das fehlende Anfor­de­rungs­profil nicht nachgereicht hat, war von der Besteignung des Klägers im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG für die fragliche Stelle auszugehen, ohne dass er dies im Einzelnen belegen musste.

Entschä­di­gungs­an­spruch wegen Alters­dis­kri­mi­nierung oder Benachteiligung besteht nicht

Keinen Erfolg hatte der Antrag auf Zahlung einer Entschädigung wegen Alters­dis­kri­mi­nierung oder Benachteiligung aufgrund der Schwer­be­hin­der­te­nei­gen­schaft. Der Kläger konnte die hierfür notwendigen Indizien nicht aufzeigen.

Quelle: ra-online, Hessisches Landesarbeitsgericht

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