18.10.2024
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Bundesarbeitsgericht Urteil16.05.2019

Fraktionen des bayerischen Landtags sind nicht zur Einladung schwer­be­hin­derter Bewerber zum Vor­stellungs­gespräch verpflichtetFraktionen sind keine öffentlichen Arbeitgeber

Das Bundes­arbeits­gericht hat entschieden, dass die Fraktionen des bayerischen Landtags keine öffentlichen Arbeitgeber i.S.v. § 71 Abs. 3 SGB IX in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung (aF) sind. Sie sind daher nicht verpflichtet, schwer­be­hinderte Bewerber zu einem Vor­stellungs­gespräch einzuladen.

Die Parteien des zugrunde liegenden Falls streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger eine Entschädigung wegen eines Verstoßes gegen das Verbot der Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung zu zahlen.

Kläger fühlt sich wegen Schwer­be­hin­derung benachteiligt

Die Beklagte ist eine Fraktion des Bayerischen Landtags. Im November 2016 schrieb sie zwei Stellen für wissen­schaftliche Mitarbeiter aus. Der Kläger bewarb sich auf beide Stellen mit dem Hinweis auf seine Schwer­be­hin­derung. Die Beklagte lud ihn nicht zu einem Vorstellungsgespräch ein und teilte ihm mit, sie habe sich für andere Bewerber entschieden. Der Kläger hat die Beklagte mit seiner Klage auf Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG in Anspruch genommen. Er hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe ihn wegen seiner Schwer­be­hin­derung benachteiligt. Dies folge aus einer Reihe von Verstößen der Beklagten gegen die zum Schutz und zur Förderung von Schwer­be­hin­derten im SGB IX getroffenen Bestimmungen, insbesondere daraus, dass die Beklagte ihn entgegen § 82 Satz 2 SGB IX aF nicht zu einem Vorstel­lungs­ge­spräch eingeladen habe. Die Beklagte sei ein öffentlicher Arbeitgeber i.S.v. § 71 Abs. 3 SGB IX aF.

Pflicht zur Einladung zum Vorstel­lungs­ge­spräch trifft nur öffentliche Arbeitgeber

Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Die Revision des Klägers hatte vor dem Bundes­a­r­beits­gericht keinen Erfolg. Die Beklagte hat den Kläger nicht wegen seiner Schwer­be­hin­derung benachteiligt. Sie hat keine zu Gunsten schwer­be­hin­derter Menschen getroffenen Verfahrens- und/oder Förderpflichten verletzt, insbesondere war sie nicht nach § 82 Satz 2 SGB IX aF verpflichtet, den Kläger zu einem Vorstel­lungs­ge­spräch einzuladen. Eine solche Pflicht trifft nur öffentliche Arbeitgeber i.S.v. § 71 Abs. 3 SGB IX aF. Um einen solchen Arbeitgeber handelt es sich bei der Beklagten nicht, insbesondere ist diese keine sonstige Körperschaft des öffentlichen Rechts i.S.v. § 71 Abs. 3 Nr. 4 SGB IX aF, da ihr ein solcher Status nicht verliehen wurde.

Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online (pm/kg)

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