21.11.2024
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Arbeitsgericht Kiel Urteil19.09.2014

Nicht zum Bewer­bungs­ge­spräch eingeladen - Schwer­be­hin­derter Bewerber hat nicht immer Ent­schädigungs­an­spruchÖffentlicher Arbeitgeber darf frei gewordene Stelle ausschließlich für Arbeitslose oder von Arbeits­lo­sigkeit Bedrohte ausschreiben

Schreibt ein öffentlicher Arbeitgeber eine wegen Altersteilzeit frei gewordene Stelle nur für Arbeitslose oder von Arbeits­lo­sigkeit Bedrohte aus, benachteiligt er allein dadurch keine schwer­be­hin­derten Bewerber, die eine Anstellung haben. Er ist somit nicht verpflichtet, sie nicht zum Bewer­bungs­ge­spräch einzuladen.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem an ihrer Universität wegen Altersteilzeit ein Arbeitsplatz frei geworden war, schrieb die Beklagte diese Stelle nur für arbeitslos Gemeldete oder von Arbeits­lo­sigkeit Bedrohte aus, um eine aufstockende Förderung nach dem Alters­teil­zeit­gesetz in Anspruch nehmen zu können. Der fachlich für die Tätigkeit zweifelsfrei geeignete Kläger bewarb sich unter Hinweis auf seine Schwer­be­hin­derung und stellte auf Nachfrage klar, dass er nicht arbeitslos und auch nicht von Arbeits­lo­sigkeit bedroht sei. Daraufhin wurde er im Auswahl­ver­fahren nicht weiter berücksichtigt und verlangte nun mit seiner Klage von der beklagten öffentlichen Arbeitgeberin 30.000 Euro Entschädigung nach dem Antidis­kri­mi­nie­rungs­gesetz.

Aus eingeschränkter Ausschreibung lässt sich keinerlei Zusammenhang mit Nicht­be­rück­sich­tigung des Klägers aufgrund der Behinderung herstellen

Das Arbeitsgericht Kiel wies die Klage jedoch ab. Aus der Tatsache, dass die Stelle eingeschränkt ausgeschrieben war, lässt sich keinerlei Zusammenhang ableiten, dass die Nicht­be­rück­sich­tigung des Klägers an dessen Behinderung anknüpfte oder durch diese motiviert war. Im Übrigen muss ein öffentlicher Arbeitgeber geeignete schwer­be­hinderte Bewerber zwar grundsätzlich zu einem Vorstellungsgespräch einladen. Geschieht dies nicht, ist das in der Regel ein Indiz für eine Benachteiligung wegen der Behinderung. Lädt ein öffentlicher Arbeitgeber aber einen Bewerber mit Behinderung ausschließlich deshalb nicht zum Vorstel­lungs­ge­spräch ein, weil dieser die formalen Voraussetzungen der beschränkten Ausschreibung nicht erfüllt, ist die Indizwirkung widerlegt.

Quelle: Arbeitsgericht Kiel/ra-online

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