21.11.2024
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Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Urteil18.12.2018

Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes ist bei gestuftem Ausschreibungs­verfahren nicht zur Einladung eines externen schwer­be­hin­derten Bewerbers zu einem Vorstellungs­gespräch verpflichtetSchwer­be­hin­derung bei internem Bewer­bungs­ver­fahren für Nichteinladung weder kausal noch mitursächlich

Ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes ist nicht in jedem Fall gemäß § 165 Satz 3 SGB IX zur Einladung des externen schwer­be­hin­derten Bewerbers zu einem Vorstellungs­gespräch verpflichtet. So darf er eine Stelle gleichzeitig extern und intern ausschreiben. Dabei kann die externe Ausschreibung unter den Vorbehalt gestellt werden, dass externe Bewerber nur zum Zuge kommen sollen, wenn sich nicht genug interne Bewerber finden (gestuftes Ausschreibungs­verfahren). Können die freien Stellen alle mit internen Bewerbern besetzt werden, muss der öffentliche Arbeitgeber einen schwer­be­hin­derten Menschen als externen Bewerber nicht zum Vorstellungs­gespräch einladen. Dies ist daher auch nicht als Indiz für dessen Diskriminierung durch den Arbeitgeber geeignet. Dies entschied das Landes­arbeits­gericht Schleswig-Holstein ebenso wie bereits vorher das Arbeitsgericht Lübeck im Rahmen einer Entschä­di­gungsklage nach § 15 AGG.

Im zugrunde liegenden Streitfall bewarb sich die einem schwer­be­hin­derten Menschen gleichgestellte Klägerin bei der Beklagten, einer Gebiets­kör­per­schaft, unter Hinweis auf die Gleichstellung auf eine externe Ausschreibung. Die Beklagte sagte der Klägerin ab, nachdem alle intern wie extern ausge­schriebenen Stellen mit internen Bewerbern besetzt worden waren. Eine Einladung zum Vorstellungsgespräch unterblieb. Die Klägerin hielt diesen Umstand für ein hinreichendes Diskri­mi­nie­rungsindiz und klagte eine Entschädigung in Höhe von 5 Brutto­mo­nats­ge­hältern ein. Die Beklagte erachtete ihre Praxis für rechtens, externe Bewerber unabhängig von einer Schwerbehinderung grundsätzlich nicht einzuladen. Zumindest sei das Indiz aus zulässigen formalen Gründen (Vorrang des internen Bewer­bungs­ver­fahrens) widerlegt.

LAG verneint Einla­dungs­pflicht gegenüber externen schwer­be­hin­derten Bewerbern in internem Bewer­bungs­ver­fahren

Das Landes­a­r­beits­gericht Schleswig-Holstein erkennt im Verhalten der Beklagten kein Indiz für Diskriminierung der Klägerin wegen deren Schwer­be­hin­der­te­nei­gen­schaft. Die Klägerin hat die zulässige formale Voraussetzung als interne Bewerberin nicht erfüllt. Eine Einla­dungs­pflicht gegenüber externen schwer­be­hin­derten Bewerbern in einem internen Bewerbungsverfahren besteht nach § 82 SGB IX alt (nunmehr § 165 SGB IX neu) gerade nicht. Im Übrigen hätte die Beklagte eine etwaige Indizwirkung auch widerlegt: Die Nichteinladung der Klägerin beruhte ausschließlich darauf, dass sie sich als Externe beworben hatte. Wie alle anderen externen Bewerber ist sie alleine aus diesem Grund nicht eingeladen worden. Die Schwer­be­hin­derung war daher für die Nichteinladung weder kausal noch mitursächlich.

Quelle: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein/ra-online (pm)

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