21.11.2024
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Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Urteil01.11.2018

Stellen­aus­schreibungen mit identischen Anforderungs­profilen für unter­schiedliche Standorte: Arbeitgeber muss schwer­be­hin­derten Bewerber zu mehreren Gesprächen einladenLAG Berlin-Brandenburg zum Anspruch eines schwer­be­hin­derten Bewerbers auf Entschädigung wegen Benachteiligung

Führt ein öffentlicher Arbeitgeber nach einer Stellen­aus­schreibung Auswahl­ge­spräche durch, sind schwer­be­hinderte Bewerber auch dann zu einem Bewer­bungs­ge­spräch einzuladen, wenn die Stelle nur intern ausgeschrieben wurde. Bewirbt sich der Bewerber um mehrere Stellen mit identischem Anfor­de­rungs­profil, ist grundsätzlich für jede Bewerbung ein Vorstellungs­gespräch zu führen; die Einladung zu nur einem Gespräch ist nur ausreichend, wenn das Auswahl­ver­fahren identisch ist, die Auswahl­kom­mis­sionen sich aus denselben Personen zusammensetzen und zwischen den jeweiligen Auswahl­entscheidungen nur wenige Wochen liegen. Dies entschied das Landes­arbeits­gericht Berlin-Brandenburg.

Der schwer­be­hinderte Kläger hatte sich bei der beklagten Bundesagentur um zwei intern ausgeschriebene Stellen mit identischem Anfor­de­rungs­profil in Berlin und Cottbus beworben. Die Beklagte lud den Kläger wegen der in Berlin zu besetzenden Stelle zu einem Auswahlgespräch ein; wegen der Stelle in Cottbus wurde der Kläger nicht zu einem derartigen Gespräch eingeladen. Nachdem der Kläger für beide Stellen nicht berücksichtigt worden war, hat er einen Entschä­di­gungs­an­spruch nach dem Allgemeinen Gleich­be­hand­lungs­gesetz (AGG) geltend gemacht.

LAG bejaht Benachteiligung des behinderten Bewerbers

Das Landes­a­r­beits­gericht Berlin-Brandenburg verurteilte die Beklagte zur Zahlung einer Entschädigung. Der Kläger sei wegen seiner Behinderung benachteiligt worden, weil er auf seine Bewerbung auf die in Cottbus zu besetzende Stelle nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden sei. Entschließe sich der öffentliche Arbeitgeber zur Durchführung von Auswahl­ge­sprächen, müsse er einen schwer­be­hin­derten Bewerber zu einem derartigen Gespräch einladen, auch wenn die Stelle nur intern ausgeschrieben worden sei; dies erfordere der Sinn und Zweck des § 165 Satz 3 SGB IX, mit dem für schwer­be­hinderte Menschen gleiche Bewer­bung­s­chancen hergestellt werden sollen. Bei Mehrfach­be­wer­bungen um Stellen mit identischem Anfor­de­rungs­profil genüge die Einladung zu nur einem Gespräch nur unter den oben genannten Voraussetzungen; ansonsten müsste aufgrund jeder Bewerbung ein gesondertes Auswahlgespräch geführt werden.

Quelle: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online (pm)

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