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Bundesarbeitsgericht Urteil21.05.2026

Bundes­a­r­beits­gericht bestätigt Kirchen­zu­ge­hö­rigkeit als Einstel­lungs­vor­aus­setzungKeine unzulässige Diskriminierung wegen Religion bei diakonischer Tätigkeit - Verlangte Kirchenbindung im konkreten Fall für gerechtfertigt erachtet

Religi­o­ns­ge­mein­schaften und die ihnen zugeordneten Einrichtungen können als Einstel­lungs­vor­aus­setzung eine Kirchen­zu­ge­hö­rigkeit verlangen, wenn diese nach der Art der Tätigkeit oder den Umständen ihrer Ausübung angesichts des Ethos der Religi­o­ns­ge­mein­schaft eine gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt.

Die Parteien streiten über eine Entschädigung wegen einer Benachteiligung wegen der Religion. Der Beklagte ist ein Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland. Er schrieb am 25. November 2012 eine auf zwei Jahre befristete Stelle eines Referenten/einer Referentin in Teilzeit (60 %) aus. Gegenstand der Tätigkeit sollten schwer­punktmäßig die Erarbeitung des Paral­lel­be­richts zum deutschen Staatenbericht zur Umsetzung der UN-Antiras­sis­mus­kon­vention durch Deutschland sowie Stellungnahmen und Fachbeiträge sowie die projektbezogene Vertretung der Diakonie Deutschland gegenüber der Politik, der Öffentlichkeit und Menschen­rechts­or­ga­ni­sa­tionen sowie die Mitarbeit in Gremien sein. Der Parallelbericht sollte in Beratung mit Menschen­rechts­or­ga­ni­sa­tionen und weiteren Inter­es­sen­trägern erstellt werden. Nach der Stelle­n­aus­schreibung wurde ferner die Mitgliedschaft in einer evangelischen oder der Arbeits­ge­mein­schaft Christlicher Kirchen in Deutschland (ACK) angehörenden Kirche und die Identifikation mit dem diakonischen Auftrag vorausgesetzt. Die konfessionslose Klägerin bewarb sich mit Schreiben vom 29. November 2012 auf die Stelle. Sie wurde nicht zum Vorstel­lungs­ge­spräch eingeladen. Der Beklagte besetzte die Stelle mit einem evangelischen Bewerber. Die Klägerin hat mit ihrer Klage die Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 des Allgemeinen Gleich­be­hand­lungs­ge­setzes (AGG) iHv. mindestens 9.788,65 Euro verlangt. Sie ist der Ansicht, der Beklagte habe sie entgegen den Vorgaben des AGG wegen der Religion benachteiligt. Sie habe die Stelle wegen ihrer Konfes­si­ons­lo­sigkeit nicht erhalten. Der Beklagte hat eine Benachteiligung der Klägerin wegen der Religion in Abrede gestellt; jedenfalls sei eine etwaige Benachteiligung nach § 9 Abs. 1 AGG gerechtfertigt.

Bisheriger Verfahrensgang

Das Arbeitsgericht hat der Klägerin eine Entschädigung iHv. 1.957,73 Euro zugesprochen. Das Landes­a­r­beits­gericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Nachdem der Senat den Gerichtshof der Europäischen Union im Wege eines Vorab­ent­schei­dungs­ver­fahrens befragt (EuGH 17. April 2018 - C-414/16) und den Beklagten am 8 AZR 501/14)'> zu einer Entschädigung iHv. 3.915,46 Euro - unter Zurückweisung der Revision der Klägerin im Übrigen - verurteilt hatte, hat der Zweite Senat des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts am 29. September 2025 (2 BvR 934/19) das Urteil des Senats auf die Verfas­sungs­be­schwerde des Beklagten hin aufgehoben und die Sache an das Bundes­a­r­beits­gericht zurückverwiesen.

Rechtliche Würdigung des Senats

Die Revision der Klägerin hatte nach der erneuten Verhandlung vor dem Achten Senat des Bundes­a­r­beits­ge­richts keinen Erfolg. Der Beklagte ist nicht verpflichtet, der Klägerin eine Ent-schädigung gemäß § 15 Abs. 2 AGG zu zahlen.

Der Beklagte hat die Klägerin nicht unzulässig wegen der Religion benachteiligt. Die aufgrund der Stelle­n­aus­schreibung im Grundsatz indizierte Benachteiligung war nach § 9 Abs. 1 Alt. 2 AGG ausnahmsweise gerechtfertigt. Diese Bestimmung erlaubt in unionsrechts- und verfas­sungs­kon­former Auslegung gemäß Art. 4 Abs. 2 Richtlinie 2000/78/EG und Art. 4 GG iVm. Art. 140 GG, Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV eine unter­schiedliche Behandlung wegen der Religion, wenn die Kirchen­zu­ge­hö­rigkeit nach der Art der Tätigkeit oder den Umständen ihrer Ausübung eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung angesichts des Ethos der Religi­o­ns­ge­mein­schaft darstellt bzw. die Kirchen­zu­ge­hö­rigkeit im Hinblick auf die konkrete Tätigkeit für die Wahrung des religiösen Selbst­ver­ständ­nisses geeignet, erforderlich und angemessen ist. Abweichend von seiner Entscheidung aus dem Jahr 2018 hat der Senat bei Vornahme der gebotenen Abwägung die Anforderungen einer Rechtfertigung des Verlangens der Kirchen­zu­ge­hö­rigkeit für die konkret ausgeschriebene Stelle insbesondere wegen der - in der Stellen­be­schreibung angeführten - Aufgabe der Vertretung des Beklagten als erfüllt angesehen.

Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (pm/mw)

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