18.10.2024
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Dokument-Nr. 18394

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Urteil25.06.2014Bundesarbeitsgericht7 AZR 847/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2014, 3677Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2014, Seite: 3677
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Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil08.08.2012, 2 Sa 1733/11
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil25.06.2014

Sachgrundlose Befristung von Arbeits­ver­trägen auch bei Betriebs­rats­mit­gliedern zulässigAbschluss eines Folgevertrags darf jedoch nicht wegen Betriebs­rats­tätig­keit verweigert werden

Auch die Arbeitsverträge von Betriebs­rats­mit­gliedern können nach Maßgabe des § 14 Abs. 2 Teilzeit- und Befris­tungs­gesetz (TzBfG) wirksam ohne Sachgrund befristet werden. Die Weigerung des Arbeitgebers, nach Ablauf der Befristung mit dem Betriebs­rats­mit­glied einen Anschluss­vertrag abzuschließen, stellt aber eine unzulässige Benachteiligung dar, wenn sie wegen der Betriebs­rats­tätig­keit erfolgt. Das Betriebs­rats­mit­glied hat in einem solchen Fall einen Anspruch auf Abschluss eines Folgevertrags. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­arbeits­gerichts hervor.

Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG ist die Befristung eines Arbeitsvertrags auch ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig. Bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung zulässig.

Verweigerter Abschluss eines Folgevertrags im Anschluss an Befristung stellt verbotene Benachteiligung dar

Wie das Bundes­a­r­beits­gericht bereits mit Urteil vom 5. Dezember 2012 (Az. 7 AZR 698/11)entschieden hat, gilt das auch für Betrie­bs­rats­mit­glieder. Deren Betriebsratsamt steht der Anwendung des TzBfG nicht entgegen. Nach § 78 Satz 2 Betrie­bs­ver­fas­sungs­gesetz dürfen aber Betrie­bs­rats­mit­glieder wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden. Eine hiernach verbotene Benachteiligung liegt vor, wenn dem Betriebsratsmitglied im Anschluss an die Befristung wegen seiner Betrie­bs­rat­stä­tigkeit der Abschluss eines Folgevertrags verweigert wird. Das Betrie­bs­rats­mitglied hat dann gegen den Arbeitgeber einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Abschluss eines entsprechenden Vertrags. Im Prozess liegt die Beweislast für eine unzulässige Benachteiligung bei dem Betrie­bs­rats­mitglied, das sich darauf beruft. Legt es Indizien dar, die für eine Benachteiligung wegen der Betrie­bs­rat­stä­tigkeit sprechen, muss sich der Arbeitgeber hierauf konkret einlassen und die Indizien ggf. entkräften.

BAG weist Befris­tungs­kon­trollklage ab - Klägerin wurde nicht wegen Betrie­bs­rat­stä­tigkeit benachteiligt

Das Bundes­a­r­beits­gericht wies - wie bereits das Landes­a­r­beits­gericht - die Befris­tungs­kon­trollklage sowie die hilfsweise auf Abschluss eines Folgevertrags gerichtete Klage eines Betrie­bs­rats­mit­glieds ab. Die Klägerin war bei dem beklagten Chemi­e­un­ter­nehmen zunächst sachgrundlos befristet eingestellt worden. Danach wurde sie in den Betriebsrat gewählt. Später wurde ihr Vertrag befristet verlängert. Nach dessen Ablauf lehnte die Beklagte den Abschluss eines weiteren Vertrags ab. Die Klägerin sah darin eine unzulässige Benachteiligung wegen ihrer Betrie­bs­rat­stä­tigkeit. Die Beklagte bestritt dies. Die vom Landes­a­r­beits­gericht vorgenommene Gesamtwürdigung, die Klägerin sei nicht wegen ihrer Betrie­bs­rat­stä­tigkeit benachteiligt worden, war nicht zu beanstanden.

Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online

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