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Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Urteil26.09.2013
Sachgrundlose Befristung auch bei länger als 3 Jahre zurückliegender Vorbeschäftigung unzulässigLandesarbeitsgericht stellt sich gegen Rechtsprechung des BAG
Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hält - entgegen der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts - eine sachgrundlose Befristung eines Arbeitsvertrages auch dann für unzulässig, wenn die Vorbeschäftigung bereits mehr als drei Jahre zurück liegt.
Der Kläger des zugrunde liegenden Falls war bei einem Unternehmen der Metall- und Elektroindustrie aufgrund jeweils befristeter Arbeitsverträge vom 27. August 2007 bis 30. November 2007 und wieder vom 1. Februar 2011 bis 30. Juni 2011, verlängert bis 31. Mai 2012 und noch einmal verlängert bis 31. Januar 2013 beschäftigt. Mit seiner Klage hat er sich gegen die Befristung seines letzten Arbeitsvertrages gewandt.
BAG: Länger als 3 Jahre zurückliegen Vorbeschäftigungen beim selben Arbeitgeber sind nicht zu berücksichtigen
Gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ist die sachgrundlose Befristung eines Arbeitsvertrages nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Das Bundesarbeitsgericht hat das Tatbestandsmerkmal "bereits zuvor" in seiner neueren Rechtsprechung mit Urteil vom 6. April 2011 dahin ausgelegt, dass in Anlehnung an die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB Vorbeschäftigungen beim selben Arbeitgeber, die länger als 3 Jahre zurückliegen, nicht zu berücksichtigen sind.
LAG hält Grenzen der richterlichen Rechtsfortbildung durch das BAG für überschritten
Von dieser Rechtsprechung weicht das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg ab. Das Landesarbeitsgericht hält die Grenzen der richterlichen Rechtsfortbildung gegen den eindeutigen Wortlaut der Norm und den aus dem Gesetzgebungsverfahren erkennbaren Willen des Gesetzgebers, keine Frist in das Gesetz aufzunehmen, durch das Bundesarbeitsgericht für überschritten. Jedenfalls hätte das Bundesarbeitsgericht die Norm dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung ihrer Verfassungsmäßigkeit vorlegen müssen. Außerdem weiche die Rechtsprechung des 7. Senats des Bundesarbeitsgerichts von der des 2. Senats ab, so dass der 7. Senat das Verfahren zur Wahrung der Rechtseinheit nach § 45 ArbGG hätte durchführen müssen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 02.10.2013
Quelle: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg/ra-online
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