21.11.2024
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Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Urteil26.09.2013

Sachgrundlose Befristung auch bei länger als 3 Jahre zurückliegender Vorbe­schäf­tigung unzulässigLandes­arbeits­gericht stellt sich gegen Rechtsprechung des BAG

Das Landes­arbeits­gericht Baden-Württemberg hält - entgegen der Rechtsprechung des Bundes­arbeits­gerichts - eine sachgrundlose Befristung eines Arbeits­ver­trages auch dann für unzulässig, wenn die Vorbe­schäf­tigung bereits mehr als drei Jahre zurück liegt.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls war bei einem Unternehmen der Metall- und Elektro­in­dustrie aufgrund jeweils befristeter Arbeitsverträge vom 27. August 2007 bis 30. November 2007 und wieder vom 1. Februar 2011 bis 30. Juni 2011, verlängert bis 31. Mai 2012 und noch einmal verlängert bis 31. Januar 2013 beschäftigt. Mit seiner Klage hat er sich gegen die Befristung seines letzten Arbeits­ver­trages gewandt.

BAG: Länger als 3 Jahre zurückliegen Vorbe­schäf­ti­gungen beim selben Arbeitgeber sind nicht zu berücksichtigen

Gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ist die sachgrundlose Befristung eines Arbeits­ver­trages nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeits­ver­hältnis bestanden hat. Das Bundes­a­r­beits­gericht hat das Tatbe­stands­merkmal "bereits zuvor" in seiner neueren Rechtsprechung mit Urteil vom 6. April 2011 dahin ausgelegt, dass in Anlehnung an die regelmäßige Verjäh­rungsfrist des § 195 BGB Vorbe­schäf­ti­gungen beim selben Arbeitgeber, die länger als 3 Jahre zurückliegen, nicht zu berücksichtigen sind.

LAG hält Grenzen der richterlichen Rechts­fort­bildung durch das BAG für überschritten

Von dieser Rechtsprechung weicht das Landes­a­r­beits­gericht Baden-Württemberg ab. Das Landes­a­r­beits­gericht hält die Grenzen der richterlichen Rechts­fort­bildung gegen den eindeutigen Wortlaut der Norm und den aus dem Gesetz­ge­bungs­ver­fahren erkennbaren Willen des Gesetzgebers, keine Frist in das Gesetz aufzunehmen, durch das Bundes­a­r­beits­gericht für überschritten. Jedenfalls hätte das Bundes­a­r­beits­gericht die Norm dem Bundes­ver­fas­sungs­gericht zur Prüfung ihrer Verfas­sungs­mä­ßigkeit vorlegen müssen. Außerdem weiche die Rechtsprechung des 7. Senats des Bundes­a­r­beits­ge­richts von der des 2. Senats ab, so dass der 7. Senat das Verfahren zur Wahrung der Rechtseinheit nach § 45 ArbGG hätte durchführen müssen.

Quelle: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg/ra-online

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