Dokument-Nr. 12528
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Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Urteil04.11.2011
LArbG zur Übernahme eines Betriebsratsmitgliedes in ein unbefristetes ArbeitsverhältnisBetriebsratsmitglieder müssen nicht immer in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen werden
Wenn ein Arbeitgeber einem befristet beschäftigten Betriebsratsmitglied wegen der Betriebsratstätigkeit die Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis verweigert, während andere befristet Beschäftigte ein Übernahmeangebot erhalten, kann grundsätzlich das Betriebsratsmitglied eine unbefristete Beschäftigung verlangen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg hervor.
Im hiesigen Fall wurde der Kläger auf der Grundlage eines befristeten Arbeitsvertrages in einem Callcenter beschäftigt und gehörte als freigestelltes Mitglied dem Betriebsrat an. Der Arbeitgeber hat den Kläger nach Ablauf der Vertragszeit nicht in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen, während andere befristete Beschäftigte - unter ihnen auch Betriebsratsmitglieder - unbefristet weiterbeschäftigt wurden.
Kläger verlangt unbefristete Beschäftigung
Mit seiner Klage hat der Kläger eine unbefristete Beschäftigung geltend gemacht; diese werde ihm wegen seiner Betriebsratstätigkeit verweigert.
Keine verbotene Benachteiligung nach § 78 BetrVG feststellbar
Das Landesarbeitsgericht hat die Klage - ebenso wie das Arbeitsgericht Berlin - für unbegründet gehalten. Zwar könne die fehlende Übernahme des Betriebsratsmitglieds in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis eine nach § 78 BetrVG verbotene Benachteiligung darstellen; in diesem Fall bestehe ein Anspruch auf unbefristete Beschäftigung. Eine derartige Benachteiligung könne im vorliegenden Fall jedoch nicht festgestellt werden, weil der Arbeitgeber andere Betriebsratsmitglieder übernommen habe und weitere Umstände, die auf eine verbotene Schlechterstellung des Klägers hindeuten könnten, nicht vorlagen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 10.11.2011
Quelle: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online
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