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Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Urteil04.11.2011

LArbG zur Übernahme eines Betrie­bs­rats­mit­gliedes in ein unbefristetes Arbeits­ver­hältnisBetrie­bs­rats­mit­glieder müssen nicht immer in ein unbefristetes Arbeits­ver­hältnis übernommen werden

Wenn ein Arbeitgeber einem befristet beschäftigten Betrie­bs­rats­mitglied wegen der Betrie­bs­rat­stä­tigkeit die Übernahme in ein unbefristetes Arbeits­ver­hältnis verweigert, während andere befristet Beschäftigte ein Übernah­me­angebot erhalten, kann grundsätzlich das Betrie­bs­rats­mitglied eine unbefristete Beschäftigung verlangen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landes­a­r­beits­ge­richts Berlin-Brandenburg hervor.

Im hiesigen Fall wurde der Kläger auf der Grundlage eines befristeten Arbeits­ver­trages in einem Callcenter beschäftigt und gehörte als freigestelltes Mitglied dem Betriebsrat an. Der Arbeitgeber hat den Kläger nach Ablauf der Vertragszeit nicht in ein unbefristetes Arbeits­ver­hältnis übernommen, während andere befristete Beschäftigte - unter ihnen auch Betrie­bs­rats­mit­glieder - unbefristet weiter­be­schäftigt wurden.

Kläger verlangt unbefristete Beschäftigung

Mit seiner Klage hat der Kläger eine unbefristete Beschäftigung geltend gemacht; diese werde ihm wegen seiner Betrie­bs­rat­stä­tigkeit verweigert.

Keine verbotene Benachteiligung nach § 78 BetrVG feststellbar

Das Landes­a­r­beits­gericht hat die Klage - ebenso wie das Arbeitsgericht Berlin - für unbegründet gehalten. Zwar könne die fehlende Übernahme des Betrie­bs­rats­mit­glieds in ein unbefristetes Arbeits­ver­hältnis eine nach § 78 BetrVG verbotene Benachteiligung darstellen; in diesem Fall bestehe ein Anspruch auf unbefristete Beschäftigung. Eine derartige Benachteiligung könne im vorliegenden Fall jedoch nicht festgestellt werden, weil der Arbeitgeber andere Betrie­bs­rats­mit­glieder übernommen habe und weitere Umstände, die auf eine verbotene Schlechterstellung des Klägers hindeuten könnten, nicht vorlagen.

Quelle: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online

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