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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 25827

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Urteil24.08.2016Bundesarbeitsgericht7 AZR 625/15
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2017, 345Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2017, Seite: 345
  • NJW-Spezial 2017, 82Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2017, Seite: 82
  • NZA 2017, 244Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA), Jahrgang: 2017, Seite: 244
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanzen:
  • Arbeitsgericht Köln, Urteil22.10.2014, 2 Ca 228/14
  • Landesarbeitsgericht Köln, Urteil21.05.2015, 7 Sa 1117/14
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil24.08.2016

BAG: Früheres Heim­arbeits­verhältnis steht sachgrundloser Befristung eines Arbeitsvertrags nicht entgegenHeim­arbeits­verhältnis stellt kein Arbeits­ver­hältnis im Sinne des Teilzeit- und Befris­tungs­ge­setzes dar

Der sachgrundlosen Befristung eines Arbeitsvertrags steht ein früheres Heim­arbeits­verhältnis nicht gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 des Teilzeit- und Befris­tungs­ge­setzes (TzBfG) entgegen. Denn ein Heim­arbeits­verhältnis stellt kein Arbeits­ver­hältnis im Sinne dieser Vorschrift dar. Dies hat das Bundes­arbeits­gericht entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Seit dem Jahr 2007 war eine Frau im Rahmen eines Heima­r­beits­ver­hält­nisses für eine Firma tätig, die modische Accessoires aus Asien importierte. Die Aufgabe der Frau bestand in der Umetikettierung der Artikel für den europäischen Markt. Das Heimarbeitsverhältnis wurde befristet eingegangen und zweimal verlängert. Im November 2012 schlossen die Parteien einen sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrag. Gegen die Befristung wandte sich die Frau klageweise. Sie hielt sie für unzulässig, da bereits zuvor ein befristetes Arbeits­ver­hältnis in Form des Heima­r­beits­ver­hält­nisses bestanden habe. Die erneute Befristung verstoße somit gegen § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG. Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landes­a­r­beits­gericht Köln wiesen die Klage ab. Dagegen richtete sich die Revision der Klägerin.

Keine unzulässige Befristung des Arbeitsvertrags

Das Bundes­a­r­beits­gericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Revision der Klägerin zurück. Die Befristung des Arbeitsvertrags sei zulässig. Sie sei nicht gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG unwirksam. Zwar sei nach dieser Vorschrift die sachgrundlose Befristung eines Arbeitsvertrags unzulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden habe. Zwischen den Parteien habe aber kein Arbeits­ver­hältnis in den Jahren von 2007 bis 2012 bestanden.

Heima­r­beits­ver­hältnis stellt kein Arbeits­ver­hältnis im Sinne des Teilzeit- und Befris­tungs­ge­setzes dar

Ein Heima­r­beits­ver­hältnis stelle kein Arbeits­ver­hältnis im Sinne von § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG dar, so das Bundes­a­r­beits­gericht. Ein früheres Heima­r­beits­ver­hältnis stehe daher der sachgrundlosen Befristung eines späteren Arbeitsvertrags zwischen denselben Vertrags­parteien nicht entgegen. Heimarbeiter seien mangels der erforderlichen persönlichen Abhängigkeit keine Arbeitnehmer und stehen daher nicht in einem Arbeits­ver­hältnis. Dieses Verständnis entspreche auch den Vorgaben des Unionsrechts.

Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)

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