15.11.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 23722

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Urteil18.01.2017Bundesarbeitsgericht7 AZR 224/15
Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil20.02.2015, 13 Sa 1386/14
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil18.01.2017

Schichtbetrieb: Vor Betrie­bs­rats­sitzung außerhalb der regulären Arbeitszeit sind angemessene Erholungszeiten einzuhaltenBetriebsrats­mitglied darf Nachtschicht zur Sicherung der Erholungszeit von elf Stunden am Tag vorzeitig beenden

Ein Betriebsrats­mitglied, das zwischen zwei Nachtschichten außerhalb seiner Arbeitszeit tagsüber an einer Betrie­bs­rats­sitzung teilzunehmen hat, ist berechtigt, die Arbeit in der vorherigen Nachtschicht vor dem Ende der Schicht einzustellen, wenn nur dadurch eine ununterbrochene Erholungszeit von elf Stunden am Tag gewährleistet ist, in der weder Arbeitsleistung noch Betriebsrats­tätigkeit zu erbringen ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­arbeits­gerichts hervor.

Nach § 5 Abs. 1 ArbZG ist dem Arbeitnehmer nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von elf Stunden zu gewähren. Es kann dahinstehen, ob die Zeit der Erbringung von Betrie­bs­rat­stä­tigkeit Arbeitszeit im Sinne von § 2 Abs. 1 ArbZG ist und § 5 Abs. 1 ArbZG deshalb Anwendung findet. Jedenfalls ist bei der Beurteilung, ob dem Betriebsratsmitglied in einer solchen Situation die Fortsetzung der Arbeit in der Nachtschicht wegen der bevorstehenden Betrie­bs­rat­stä­tigkeit unzumutbar ist, die Wertung des § 5 Abs. 1 ArbZG zu berücksichtigen.

Sachverhalt

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens ist Mitglied des im Betrieb der Beklagten gebildeten Betriebsrats und arbeitet im Dreis­chicht­betrieb. Er war in der Nacht vom 16. Juli auf den 17. Juli 2013 für die Nachtschicht von 22 Uhr bis 6 Uhr bei einer Pause von 2.30 Uhr bis 3 Uhr eingeteilt. Am 17. Juli 2013 nahm der Kläger von 13 Uhr bis 15.30 Uhr an einer Betrie­bs­rats­sitzung teil. Mit Rücksicht auf diese Betrie­bs­rats­sitzung stellte er in der vorherigen Nachtschicht seine Arbeit um 2.30 Uhr ein. Ihm wurde für diese Nachtschicht von der Beklagten nur der Zeitraum bis 3 Uhr und von 5 Uhr bis 6 Uhr auf seinem Arbeits­zeitkonto gutgeschrieben. Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger unter anderem die Gutschrift der beiden weiteren Stunden von 3 Uhr bis 5 Uhr verlangt.

Fortsetzung der Arbeit zwischen den Arbeits­schichten hätte keine durchgehende Erholungszeit ermöglicht

Die Klage hatte vor dem Bundes­a­r­beits­gericht - ebenso wie zuvor beim Landes­a­r­beits­gericht - Erfolg. Nach § 37 Abs. 2 BetrVG sind Mitglieder des Betriebsrats auch dann von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung ihres Arbeitsentgelts zu befreien, wenn eine außerhalb der Arbeitszeit liegende erforderliche Betrie­bs­rat­stä­tigkeit die Arbeitsleistung unmöglich oder unzumutbar gemacht hat. Vorliegend war dem Kläger die Erbringung der Arbeitsleistung am 17. Juli 2013 jedenfalls ab 3 Uhr wegen der um 13 Uhr beginnenden Betrie­bs­rats­sitzung unzumutbar, weil ihm bei Fortsetzung seiner Arbeit zwischen den Arbeits­schichten keine durchgehende Erholungszeit von elf Stunden zur Verfügung gestanden hätte.

Über eine weitere Klageforderung konnte das Gericht nicht abschließend entscheiden. Insoweit wurde die Sache an das Landes­a­r­beits­gericht zurückverwiesen.

Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online

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