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Dokument-Nr. 17595

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Landesarbeitsgericht Köln Urteil13.12.2013

Angestellter hat bei Betriebs­rats­tätig­keit in der Tagschicht dennoch Anspruch auf NachtzuschlägeArbeitsentgelt von Betriebs­rats­mitgliedern darf nicht geringer bemessen werden als Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer

Das Landes­arbeits­gericht Köln hat in einem jetzt veröf­fent­lichten Urteil entschieden, dass Betriebs­rats­mitglieder - auch ohne nachts zu arbeiten - Nachtzuschläge erhalten, wenn vergleichbare Arbeitnehmer für ihre Arbeit Nachtzuschläge erhalten haben und das Betriebs­rats­mitglied ohne die Übernahme der Betriebs­rats­tätig­keit ebenso in der Nacht gearbeitet hätte.

Im zugrunde liegenden Streitfall klagte ein Arbeitnehmer eines Möbelhauses, der zum Betrie­bs­rats­vor­sit­zenden gewählt worden war. Er war in Vollzeit in der Abteilung Logistik eingesetzt gewesen. Die Arbeitszeit der Vollzeitkräfte in dieser Abteilung beginnt spätestens um 4 Uhr morgens. Nach der Wahl vereinbarten das Unternehmen und der Betriebsrat, dass der Kläger täglich für 3,5 Stunden für Betrie­bs­rats­arbeit von der Arbeit befreit wurde. Gleichzeitig wurde der Arbeitsbeginn für den Kläger einvernehmlich auf 6 Uhr verschoben, um für die Mitarbeiter die Kontaktaufnahme zu verbessern.

Angestellter hat Anspruch auf die durch die Betrie­bs­rat­stä­tigkeit entgangenen Nachtzuschläge

Das Landes­a­r­beits­gericht Köln sprach dem Kläger die ihm in der Zeit von 4 Uhr bis 6 Uhr dadurch entgangenen Nachtzuschläge zu und begründete das im Wesentlichen mit § 37 Abs. 4 Betrie­bs­ver­fas­sungs­gesetz. Danach darf das Arbeitsentgelt von Betrie­bs­rats­mit­gliedern nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betrie­bs­üb­licher beruflicher Entwicklung. Das Betriebsratsmitglied müsse daher so gestellt werden, als ob es keine Amtstätigkeit ausgeübt hätte.

Quelle: Landesarbeitsgericht Köln/ra-online

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