18.10.2024
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Dokument-Nr. 7355

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Bundesarbeitsgericht Beschluss28.01.2009

BAG zur Eingruppierung in der Entgeltgruppe 1 TVöD - Beschäftigte mit einfachsten Tätigkeiten

Eine Arbeitnehmerin, die Reini­gungs­a­r­beiten in einem Pflegeheim ausführt, verrichtet keine einfachsten Tätigkeiten nach der Entgeltgruppe 1 (EG 1) des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD), wenn sie bei der von ihr vorgenommenen Sicht- und Unter­halts­rei­nigung Hygie­ne­vor­schriften, für die sie mehrstündig geschult wurde, sowie einen umfangreichen Desin­fek­ti­o­nsplan zu beachten hat, der die selbstständige Kontrolle der von ihr zu reinigenden Räumlichkeiten erfordert.

Eine Arbeitnehmerin ist seit dem 1. März 2006 bei einem von der Stadt Frankfurt am Main getragenen Verein als Reinigungskraft tätig. Auf das Arbeits­ver­hältnis finden die für kommunale Arbeitgeber in Hessen geltenden Tarifverträge des öffentlichen Dienstes Anwendung. Die Arbeitgeberin beantragte bei dem bei ihr bestehenden Betriebsrat die Zustimmung zur Eingruppierung der Arbeitnehmerin in die seit dem 1. Oktober 2005 für „einfachste Tätigkeiten“ neu gebildete EG 1 TVöD. Der Betriebsrat widersprach dieser Eingruppierung. Die Vorinstanzen haben den Antrag der Arbeitgeberin zurückgewiesen, die Zustimmung des Betriebsrats zu ersetzen.

Die Rechts­be­schwerde der Arbeitgeberin blieb vor dem Vierten Senat des Bundes­a­r­beits­ge­richts erfolglos.

BAG: Voraussetzungen für Entgeltgruppe 1 liegen nicht vor

Die Arbeitgeberin kann die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung der Arbeitnehmerin in die EG 1 TVöD nicht verlangen. Diese Entgeltgruppe ist nicht einschlägig. Die Reini­gungs­a­r­beiten werden von keinem der in der EG 1 TVöD genannten Beispiele erfasst. Die Arbeitnehmerin verrichtet weder die Tätigkeit einer Hausgehilfin oder Hausarbeiterin, noch führt sie sonstige Tätigkeiten im Haus- und Küchenbereich aus. Allerdings kann aus der Beispiel­stä­tigkeit „Reiniger/innen in Außenbereichen“ für die EG 1 und dem Schweigen, was Tätigkeiten in der Innenreinigung angeht, auch nicht gefolgert werden, dass Reini­gung­s­tä­tig­keiten im Innenbereich stets in eine andere, höhere Entgeltgruppe eingruppiert sind. Maßgeblich ist vielmehr der tarifliche Oberbegriff der „einfachsten Tätigkeiten“. Ob solche vorliegen, bestimmt sich anhand einer Gesamt­be­trachtung, wobei „einfachste Tätigkeiten“ regelmäßig vor allem durch folgende Kriterien gekennzeichnet sind:

• die Tätigkeit selbst bedarf nur einer sehr kurzen Einweisung,

• sie erfordert keine Vor- oder Ausbildung,

• es besteht eine klare Aufga­ben­zu­weisung,

• es handelt sich um im wesentlichen gleichförmige und gleichartige („mechanische“) Arbeiten, die nur geringster Überlegungen bedürfen,

• die Tätigkeit ist nicht mit einem im Rahmen der Aufgaben eigenständigen Verant­wor­tungs­bereich verbunden.

Im Einzelfall kann auch von Bedeutung sein, ob es zur Durchführung der übertragenen Tätigkeit einer Abstimmung mit anderen Personen bedarf.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 12/09 des BAG vom 28.01.2009

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