15.11.2024
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Bundesarbeitsgericht Urteil12.06.2013

Betrie­bs­ratswahl im Volkswagen-Werk Hannover unwirksamBei mangelnder Übereinstimmung von Stimmzetteln in der Wahlurne mit Stimm­abgabe­vermerken in der Wählerliste ist Wahl anfechtbar

Die Wahl eines Betriebsrats ist anfechtbar, wenn die Zahl der in den Wahlurnen befindlichen Stimmen mit der Zahl der Stimm­ab­ga­be­vermerke in der Wählerliste nicht übereinstimmt und die Differenz so groß ist, dass sie das Wahlergebnis beeinflussen konnte. Dies entschied das Bundes­arbeits­gericht.

Nach § 19 BetrVG kann die Wahl eines Betriebsrats beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen wurde und eine Berichtigung nicht erfolgt ist. Das gilt nicht, wenn durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte. Eine wesentliche Vorschrift über das Wahlverfahren ist § 12 Abs. 3 der Wahlordnung zum BetrVG (WO). Danach wirft der Wähler bei der Wahl den Wahlumschlag, in den der Stimmzettel eingelegt ist, in die Wahlurne ein, nachdem die Stimmabgabe in der Wählerliste vermerkt worden ist. Durch den in der Wählerliste anzubringenden Stimm­ab­ga­be­vermerk wird verhindert, dass nicht zur Wahl berechtigte Personen eine Stimme abgeben oder Wahlberechtigte mehrfach wählen. Bei elektronisch geführten Wählerlisten kann die Stimmabgabe auch elektronisch vermerkt werden. Eine spätere Ergänzung oder Berichtigung der Stimm­ab­ga­be­vermerke ist nicht zulässig. Die Stimmabgabe der Wähler kann auch nicht auf andere Weise als durch die Vermerke in der Wählerliste festgestellt oder bewiesen werden.

Verstoß gegen Vorschriften über das Wahlverfahren nicht im Nachhinein heilbar

Ergibt sich nach Abschluss der Wahl, dass sich in den Wahlurnen mehr Stimmzettel befinden, als die Wählerliste an abgegebenen Stimmen ausweist, lässt sich der hieraus folgende Verstoß gegen § 12 Abs. 3 WO nicht nachträglich heilen. Insbesondere kann nicht auf andere Weise - etwa durch nachträgliche Auswertung von Proto­kol­lie­rungs­dateien oder durch Befragung von Zeugen - der Nachweis geführt werden, dass weitere Wähler als diejenigen, deren Stimmabgabe in der Wählerliste vermerkt ist, ihre Stimme abgegeben haben.

105 Stimmzettel zu viel - BAG erklärt Wahl für unwirksam

Das Bundes­a­r­beits­gericht erklärte daher - anders als zuvor das Landes­a­r­beits­gericht - auf Antrag von neun wahlbe­rech­tigten Arbeitnehmern die im Frühjahr 2010 durchgeführte Betrie­bs­ratswahl im Volkswagen-Werk Hannover für unwirksam. Bei der Wahl befanden sich 105 mehr Stimmzettel in den Wahlurnen als Stimm­ab­ga­be­vermerke in der elektronischen Wählerliste. Hierdurch konnte das Wahlergebnis beeinflusst werden. Der später unternommene Versuch, durch Auswertung von Proto­kol­lie­rungs­dateien und Befragung von Arbeitnehmern die Differenz zu erklären, war nicht zulässig.

Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online

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