15.11.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 15433

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Beschluss13.03.2013Bundesarbeitsgericht7 ABR 70/11
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NZA 2013, 738Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA), Jahrgang: 2013, Seite: 738
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Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss27.05.2011, 4 TaBV 5/11
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Beschluss13.03.2013

BAG zur Wirksamkeit einer Betrie­bs­ratswahlBetrie­bs­ratswahl - Tarifvertrag über vom Gesetz abweichende Arbeit­neh­mer­ver­tre­tungs­strukturen

Eine Betrie­bs­ratswahl ist anfechtbar, wenn diese auf Grundlage eines unwirksamen Tarifvertrages durchgeführt worden ist. Unwirksam ist ein Tarifvertrag, der vom Betrie­bs­ver­fas­sungs­gesetz (BetrVG) abweichende Arbeit­neh­mer­ver­tre­tungs­strukturen bestimmt, ohne den hierfür vorgesehenen gesetzlichen Voraussetzungen zu genügen. Dies hat das Bundes­a­r­beits­gericht entschieden.

Die Wahl von Betriebsräten erfolgt nach § 1 Abs. 1 BetrVG grundsätzlich in den Betrieben. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG können aber durch Tarifvertrag „andere Arbeit­neh­mer­ver­tre­tungs­strukturen“ bestimmt werden, „soweit dies insbesondere aufgrund der Betriebs-, Unternehmens- oder Konzern­or­ga­ni­sation oder aufgrund anderer Formen der Zusammenarbeit von Unternehmen einer wirksamen und zweckmäßigen Inter­es­sen­ver­tretung der Arbeitnehmer dient.“ Ein Tarifvertrag, der diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist unwirksam. Eine dennoch auf der Grundlage eines solchen Tarifvertrags durchgeführte Betrie­bs­ratswahl ist zwar in der Regel nicht nichtig, aber anfechtbar.

Trotz Aufgabe der Regionalleitung mit Wirkung ab 1. April 2004 Errichtung von Regio­nal­be­trie­bsräten im TV EBS 2004 fortgeschrieben

Die beiden Arbeit­ge­be­rinnen bieten Dienst­leis­tungen vor allem in den Bereichen des Geschäftsreisen-, Event- und Meeting­ma­na­gements an. Sie schlossen gemeinsam mit weiteren verbundenen Unternehmen und der Gewerkschaft ver.di am 11. April 2002 einen Tarifvertrag zur Bildung einheitlicher Betriebsrats- und Gesamt­be­trie­bs­ratss­trukturen (TV EBS 2002). Nach diesem sind näher bezeichnete Betriebe der mehreren Unternehmen an verschiedenen Standorten in der Bundesrepublik zu neun Wahlregionen zusammengefasst, in denen jeweils ein Regio­nal­be­triebsrat gewählt wird. Dieser Zuordnung lag zugrunde, dass die Betriebe unter­neh­mens­über­greifend durch Regio­na­l­lei­tungen geführt wurden. Mit Wirkung ab 1. April 2004 wurde die regionale Leitungs­struktur aufgegeben. Durch den am 25. Oktober 2004 geschlossenen TV EBS 2004 wurde gleichwohl die Errichtung von Regio­nal­be­trie­bsräten fortgeschrieben. Auch eine im März 2010 für die „Region Mitte“ durchgeführte Wahl eines Regio­nal­be­trie­bsrats fand – entgegen dem Verlangen der Arbeit­ge­be­rinnen nach einer Rückkehr zu den gesetzlichen Betrie­bs­ver­fas­sungs­strukturen – auf der Grundlage des TV EBS 2004 statt.

Keine wirksame und zweckmäßige Inter­es­sen­ver­tretung der Arbeitnehmer

Die hiergegen gerichtete Wahlanfechtung der Arbeit­ge­be­rinnen hatte, wie bereits in der Vorinstanz, Erfolg. Die Wahl hätte nicht auf der Grundlage des TV EBS 2004 stattfinden dürfen. Dieser ist unwirksam, weil er nicht den Anforderungen des § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG entspricht. Nachdem bereits ab 1. April 2004 die Regio­na­l­lei­tungen abgeschafft waren, dienten die in dem Tarifvertrag bestimmten anderen Arbeitnehmervertretungsstrukturen nicht mehr der wirksamen und zweckmäßigen Inter­es­sen­ver­tretung der Arbeitnehmer.

Quelle: Bundesarbeitsgericht/ ra-online

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