23.11.2024
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Dokument-Nr. 8229

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Beschluss29.07.2009Bundesarbeitsgericht7 ABR 27/08
Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Nürnberg, Beschluss21.02.2008, 5 TaBV 14/07
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Beschluss29.07.2009

BAG: Tarifvertrag über die Zuordnung von Betriebenver.di muss nicht an Abschluss eines Zuord­nung­s­ta­rif­vertrag beteiligt werden

Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG kann durch einen Tarifvertrag u.a. die Bildung eines unter­neh­men­s­ein­heit­lichen Betriebsrats bestimmt werden, wenn dies die Bildung von Betriebsräten erleichtert oder einer sachgerechten Wahrnehmung der Interessen der Arbeitnehmer dient. Der Abschluss eines Tarifvertrags über eine vom Gesetz abweichende Zuordnung der betrie­bs­ver­fas­sungs­recht­lichen Einheiten muss nicht gemeinsam durch alle im Unternehmen vertretenen Gewerkschaften erfolgen. Dies hat das Bundes­a­r­beits­gericht entschieden.

Die Arbeitgeberin ist ein Unternehmen im Lebens­mit­te­l­ein­zel­handel. Sie schloss mit der Gewerkschaft DHV einen Tarifvertrag über die betrie­bs­ver­fas­sungs­rechtliche Zuordnung ihrer Betriebsstätten ab. Nach diesem Tarifvertrag richtete sich die Betrie­bs­ratswahl 2006, bei der ein aus 15 Mitgliedern bestehender Betriebsrat gewählt worden ist. Die Betrie­bs­ratswahl wurde von der Gewerkschaft ver.di angefochten, die ihrerseits im Jahr 2002 mit der Arbeitgeberin einen Tarifvertrag nach § 3 Abs. 1 BetrVG abgeschlossen hatte und sich im Vorfeld der Betrie­bs­ratswahl 2006, aber nach Abschluss des umstrittenen Tarifvertrags erfolglos um den Abschluss eines Zuord­nung­s­ta­rif­vertrags bemüht hatte.

BAG weist Fall an das Landes­a­r­beits­gericht zurück

Die Vorinstanzen haben dem Wahlan­fech­tungs­antrag entsprochen. Die Rechts­be­schwerden des Betriebsrats und der Arbeitgeberin hatten vor dem Siebten Senat Erfolg. Der Abschluss des Zuord­nung­s­ta­rif­vertrag musste nicht unter Beteiligung der Gewerkschaft ver.di erfolgen. Allerdings könnte der umstrittene Tarifvertrag aus anderen Gründen nicht wirksam sein, die das Landes­a­r­beits­gericht bisher nicht geprüft hat. Deshalb ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landes­a­r­beits­gericht zurückverwiesen worden.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 77/09 des BAG vom 29.07.2009

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