15.11.2024
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Dokument-Nr. 1652

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Beschluss13.11.2003Arbeitsgericht Kiel1 BV 34 d/03
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Arbeitsgericht Kiel Beschluss13.11.2003

Betrie­bs­ratswahl auf dem Parkplatz ist nicht unwirksam

Die Durchführung einer Betrie­bs­ratswahl auf einem Parkplatz führt noch nicht zur Unwirksamkeit der Wahl. Dies hat das Arbeitsgericht Kiel in einem von der Arbeitgeberin beantragten Wahlan­fech­tungs­ver­fahren festgestellt.

In dem Betrieb war bislang kein Betriebsrat vorhanden. Die für den Betrieb fachlich zuständige Gewerkschaft hatte die Wahl eines Betriebsrats eingeleitet. Die Arbeitgeberin versandte mit dem Einla­dungs­schreiben zur Wahl des Wahlvorstandes ein eigenes Schreiben, in dem sie den Arbeitnehmern Nachteile für den Fall androhte, dass ein Betriebsrat gewählt werde. Weiter forderte die Arbeitgeberin diejenigen Arbeitnehmer, welche keinen Betriebsrat wollten, auf, sich aktiv gegen die Wahl einzusetzen. Sowohl bei der Versammlung zur Wahl des Wahlvorstands als auch bei der Versammlung zur Wahl des Betriebsrats kam es zu Diskussionen in der Belegschaft, ob überhaupt ein Betriebsrat gewählt werden soll.

Da der Wahlvorstand den eigentlich vorgesehenen Raum im Gewerk­schaftshaus nicht aufschließen konnte, fand schließlich die Betrie­bs­ratswahl auf dem Parkplatz vor dem Gewerk­schaftshaus statt. Von den über 90 Mitarbeitern hatten insgesamt 8 gültige Stimmen abgegeben. Alle drei zur Verfügung stehenden Kandidatinnen erhielten zumindest zwei Stimmen.

Die Arbeitgeberin hat die Wahl daraufhin beim Arbeitsgericht Kiel angefochten. Nach Etablierung des Betriebsrats hat die Arbeitgeberin bereits 2 der 3 Betrie­bs­rats­mit­glieder fristlos gekündigt.

Das Arbeitsgericht erwägt in seiner Entscheidung, dass das Anfech­tungsrecht der Arbeitgeberin bereits wegen verbotener Wahlbehinderung verwirkt sein könnte. Es konnte diese Frage jedoch offen lassen, da die Wahl nicht unwirksam war. Verstöße gegen Vorschriften über das Wahlverfahren, die sich auf das Wahlergebnis hätten auswirken können, wurden nicht festgestellt. Dass der Betriebsrat nur von ganz wenigen Mitarbeitern gewollt war, wirkt sich nicht auf die Wirksamkeit aus. Die Mehrheit der Arbeitnehmer kann gegenüber einer kleinen Minderheit die Betrie­bs­ratswahl nicht verhindern. Der Gesetzgeber sieht Betriebe mit Betriebsrat als den Normalfall an. Der Wahlvorstand und der Gewerk­schafts­se­kretär mussten sich deshalb auch nicht auf eine Diskussion oder gar Meinungsumfrage über den Sinn der Betrie­bs­ratswahl einlassen. Die Wahl auf dem Parkplatz war nicht zu beanstanden, weil die Stimmabgabe selbst geheim erfolgte und die etwaige Anwesenheit Betriebsfremder bei lediglich drei Kandidatinnen für drei Betrie­bs­rats­posten keinen Einfluss auf das Wahlergebnis haben konnte.

Gegen den Beschluss des Arbeits­ge­richtes kann der Arbeitgeber innerhalb eines Monats nach Zugang der Entscheidung Beschwerde beim Landes­a­r­beits­gericht einlegen. Ein weiteres von Mitarbeitern angestrengtes Anfech­tungs­ver­fahren vor einer anderen Kammer des Arbeitsgerichts Kiel (Az.: 5 BV 35 d/03) ist bislang noch nicht entschieden.

Quelle: Pressemitteilung des LAG Schleswig-Holstein vom 18.12.2003

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