21.11.2024
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Dokument-Nr. 1648

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Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss25.03.2003

Praktikanten dürfen bei Betrie­bs­rats­wahlen mitwählen

Das Landes­a­r­beits­gericht Schleswig-Holstein hat entschieden, dass Praktikanten bei der Wahl des Betriebsrates im Prakti­kums­betrieb mitwählen dürfen. Dies gilt selbst dann, wenn sie überbetrieblich ausgebildet werden und nur die Prakti­kums­tä­tigkeit im Betrieb der Betrie­bs­ratswahl absolvieren.

Der Wahlvorstand eines Erholungs­heim­be­triebes hatte zwei Praktikantinnen in das Wähler­ver­zeichnis aufgenommen. Eine der Praktikantinnen war Auszubildende einer überbe­trieb­lichen Ausbil­dungs­stätte. Während der einjährigen Praktikumsphase sollte sie an einem Tag der Woche die Berufsschule besuchen, an einem weiteren Wochentag im überbe­trieb­lichen Ausbil­dungs­zentrum und an den übrigen drei Woche­n­a­r­beitstagen im Betrieb ausgebildet werden. Dem Praktikum war eine vierwöchige „Schnupperphase“ vorgeschaltet.

Durch das Mitzählen der Praktikantinnen überstieg die Mitarbeiterzahl den die Größe des Betriebsrates bestimmenden Grenzwert, sodass statt eines Betrie­b­s­ob­mannes ein aus drei Personen bestehender Betriebsrat gewählt wurde. Hiermit war der Arbeitgeber nicht einverstanden und hat die Wahl mit Antrag beim Arbeitsgericht angefochten.

Das Landes­a­r­beits­gericht bestätigte die antrags­ab­weisende Entscheidung des Arbeits­ge­richtes Elmshorn: Danach war die Wahl ordnungsgemäß, die Praktikantinnen sind zu Recht im Wähler­ver­zeichnis aufgenommen worden. Sie waren Arbeit­neh­me­rinnen im Sinne des Betrie­bs­ver­fas­sungs­ge­setzes, da ihnen aufgrund eines privat­recht­lichen Vertrages berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen vermittelt wurden. Die Praktikantinnen waren überwiegend im Betrieb der Betrie­bs­ratswahl eingebunden, weil sie dort 3 von 5 Woche­n­a­r­beitstagen unter Anleitung mit Arbeiten beschäftigt waren, die andernfalls von anderen Mitarbeitern des Betriebs hätten übernommen werden müssen. Arbeitgeber und Praktikantinnen hatten zumindest durch ihr tatsächliches Handeln einen Vertrag geschlossen. Der Umstand, dass die Praktikantinnen ihre Vergütung vom überbe­trieb­lichen Ausbil­dungs­zentrum bezogen, war unerheblich. Auch während der „Schnupperphase“ zählten die Praktikantinnen bereits mit. Die „Schnupperphase“ war lediglich eine Probezeit.

Das Landes­a­r­beits­gericht hat wegen der Bedeutung der Sache die Revision zugelassen.

Quelle: Pressemitteilung des LAG Schleswig-Holstein vom 05.09.2003

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