Dokument-Nr. 15424
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- JuS 2014, 272 (Burkhard Boemke)Zeitschrift: Juristische Schulung (JuS), Jahrgang: 2014, Seite: 272, Entscheidungsbesprechung von Burkhard Boemke
- Landesarbeitsgericht Nürnberg, Beschluss02.08.2011, 7 TaBV 66/10
- Dauerhafte Arbeitnehmerüberlassung ohne Erlaubnis begründet Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und ArbeitnehmerLandesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil09.01.2013, 15 Sa 1635/12
- Einstellung von Leiharbeitnehmern auf Dauerarbeitsplätzen rechtswidrigLandesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss19.12.2012, 4 TaBV 1163/12
Bundesarbeitsgericht Beschluss13.03.2013
Leiharbeitnehmer müssen bei Bestimmung der Betriebsgröße berücksichtigt werdenZahl der Mitglieder des Betriebsrats richtet sich nach Anzahl der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer
Leiharbeitnehmer sind bei der für die Größe des Betriebsrats maßgeblichen Anzahl der Arbeitnehmer eines Betriebs grundsätzlich zu berücksichtigen. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht.
Dem vorzuliegenden Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: 14 Arbeitnehmer hatten die Betriebsratswahl angefochten. In ihrem Betrieb waren zum Zeitpunkt der angefochtenen Wahl neben 879 Stammarbeitnehmern regelmäßig 292 Leiharbeitnehmer beschäftigt. Der Wahlvorstand hatte die Leiharbeitnehmer bei der Wahl nicht berücksichtigt und einen 13-köpfigen Betriebsrat wählen lassen. Unter Einbeziehung der Leiharbeitnehmer wäre dagegen ein 15-köpfiger Betriebsrat zu wählen gewesen.
Erfolgreiche Anfechtung der Arbeitnehmer
Anders als in den Vorinstanzen hatte die Anfechtung Erfolg. Zur Begründung seiner Entscheidung führte das Gericht aus: Nach § 9 Satz 1 BetrVG richtet sich die Zahl der Mitglieder des Betriebsrats nach der Anzahl der im Betrieb in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer. Bei 5 bis 100 Arbeitnehmern kommt es darüber hinaus auch auf die Wahlberechtigung an. Ab 101 Arbeitnehmern nennt das Gesetz diese Voraussetzung nicht mehr. In Betrieben mit in der Regel 701 bis 1000 Arbeitnehmern besteht der Betriebsrat aus 13 Mitgliedern, in Betrieben mit in der Regel 1001 bis 1500 Arbeitnehmern aus 15 Mitgliedern.
Leiharbeiter zählen im Entleiherbetrieb mit
Wie das Bundesarbeitsgericht unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung entschieden hat, zählen in der Regel beschäftigte Leiharbeitnehmer bei den Schwellenwerten des § 9 BetrVG im Entleiherbetrieb mit. Das ergibt die insbesondere an Sinn und Zweck der Schwellenwerte orientierte Auslegung des Gesetzes. Jedenfalls bei einer Betriebsgröße von mehr als 100 Arbeitnehmern kommt es auch nicht auf die Wahlberechtigung der Leiharbeitnehmer an.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 14.03.2013
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online
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