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Dokument-Nr. 15424

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Bundesarbeitsgericht Beschluss13.03.2013

Leiha­r­beit­nehmer müssen bei Bestimmung der Betriebsgröße berücksichtigt werdenZahl der Mitglieder des Betriebsrats richtet sich nach Anzahl der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer

Leiha­r­beit­nehmer sind bei der für die Größe des Betriebsrats maßgeblichen Anzahl der Arbeitnehmer eines Betriebs grundsätzlich zu berücksichtigen. Dies entschied das Bundes­arbeitsgericht.

Dem vorzuliegenden Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: 14 Arbeitnehmer hatten die Betrie­bs­ratswahl angefochten. In ihrem Betrieb waren zum Zeitpunkt der angefochtenen Wahl neben 879 Stamm­a­r­beit­nehmern regelmäßig 292 Leiharbeitnehmer beschäftigt. Der Wahlvorstand hatte die Leiha­r­beit­nehmer bei der Wahl nicht berücksichtigt und einen 13-köpfigen Betriebsrat wählen lassen. Unter Einbeziehung der Leiha­r­beit­nehmer wäre dagegen ein 15-köpfiger Betriebsrat zu wählen gewesen.

Erfolgreiche Anfechtung der Arbeitnehmer

Anders als in den Vorinstanzen hatte die Anfechtung Erfolg. Zur Begründung seiner Entscheidung führte das Gericht aus: Nach § 9 Satz 1 BetrVG richtet sich die Zahl der Mitglieder des Betriebsrats nach der Anzahl der im Betrieb in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer. Bei 5 bis 100 Arbeitnehmern kommt es darüber hinaus auch auf die Wahlbe­rech­tigung an. Ab 101 Arbeitnehmern nennt das Gesetz diese Voraussetzung nicht mehr. In Betrieben mit in der Regel 701 bis 1000 Arbeitnehmern besteht der Betriebsrat aus 13 Mitgliedern, in Betrieben mit in der Regel 1001 bis 1500 Arbeitnehmern aus 15 Mitgliedern.

Leiharbeiter zählen im Entlei­her­betrieb mit

Wie das Bundes­a­r­beits­gericht unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung entschieden hat, zählen in der Regel beschäftigte Leiha­r­beit­nehmer bei den Schwellenwerten des § 9 BetrVG im Entlei­her­betrieb mit. Das ergibt die insbesondere an Sinn und Zweck der Schwellenwerte orientierte Auslegung des Gesetzes. Jedenfalls bei einer Betriebsgröße von mehr als 100 Arbeitnehmern kommt es auch nicht auf die Wahlbe­rech­tigung der Leiha­r­beit­nehmer an.

Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online

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