14.11.2024
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Bundesarbeitsgericht Beschluss27.05.2015

BAG: Pflicht des Arbeitgebers zur Übernahme von Übernach­tungs­kosten eines Betriebs­ratsmit­glieds im Rahmen einer Schulung aufgrund schlechter Witterungs­verhält­nisseWinterliche Witterungs­verhält­nisse führten zu verlängerter Fahrtzeit und erhöhtem Unfallrisiko

Nimmt ein Betriebs­ratsmit­glied an einer Schulung teil, so ist der Arbeitgeber nur dann verpflichtet die Übernach­tungs­kosten zu tragen, wenn die Übernachtung erforderlich war. Davon ist zum Beispiel dann auszugehen, wenn sich aufgrund winterlicher Witterungs­verhält­nisse die Fahrtzeit zum bzw. vom Schulungsort verlängert und das Unfallrisiko erhöht. Dies hat das Bundes­arbeits­gericht entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Betriebsratsmitglied buchte für sich anlässlich einer Schulung im Dezember 2010 ein Einzelzimmer mit Vollpension. Die dadurch entstandenen Kosten in Höhe von ca. 314 Euro verlangte das Betrie­bs­rats­mitglied von seiner Arbeitgeberin ersetzt. Diese weigerte sich jedoch mit der Begründung, dass eine Übernachtung angesichts der Entfernung zwischen Schulungsort und Wohnort des Betrie­bs­rats­mit­glieds von 44 km nicht erforderlich gewesen sei. Dem trat das Betrie­bs­rats­mitglied mit dem Hinweis entgegen, dass ihm angesichts der schlechten Witte­rungs­ver­hältnisse eine An- und Abreise nicht zumutbar gewesen sei. Dies ließ wiederum die Arbeitgeberin nicht gelten. Denn zum Zeitpunkt der Hotelbuchung seien die Witte­rungs­ver­hältnisse nicht absehbar gewesen. Der Fall kam schließlich vor Gericht. Während das Arbeitsgericht Köln ein Anspruch auf Erstattung der Übernach­tungs­kosten verneinte, bejahte das Landes­a­r­beits­gericht Köln den Erstat­tungs­an­spruch. Dagegen richtete sich die Rechts­be­schwerde der Arbeitgeberin.

Anspruch auf Erstattung der Übernach­tungs­kosten

Das Bundes­a­r­beits­gericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Rechts­be­schwerde der Arbeitgeberin zurück. Dem Betrie­bs­rats­mitglied habe ein Anspruch auf Erstattung der Übernach­tungs­kosten anlässlich der Schulung zugestanden. Nach § 40 Abs. 1 BetrVG müsse ein Arbeitgeber die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten übernehmen. Dazu gehören auch die Kosten, die anlässlich der Teilnahme an einer Schulung nach § 37 Abs. 6 BetrVG entstehen, wie etwa Seminargebühren, Reise-, Übernachtungs- und Verpfle­gungs­kosten. Die Pflicht zur Kostenübernahme bestehe zwar nur für solche Kosten, die das Betrie­bs­rats­mitglied für erforderlich halten durfte. Die Übernachtung am Schulungsort sei aber erforderlich gewesen.

Erfor­der­lichkeit der Übernachtung aufgrund winterlicher Witte­rungs­ver­hältnisse

Nach Ansicht des Bundes­a­r­beits­ge­richts sei die Übernachtung angesichts der winterlichen Witte­rungs­ver­hältnisse erforderlich gewesen. Nach Auskunft des Deutschen Wetterdienstes haben aufgrund durchgehender Eis- und Schneeglätte außer­ge­wöhnliche Straßen­ver­hältnisse geherrscht. Dies habe dazu geführt, dass das Betrie­bs­rats­mitglied bei der An- und Abreise mit verlängerten Fahrzeiten und einem erhöhten Unfallrisiko habe rechnen müssen. Unter diesen Umständen sei ihm eine tägliche An- und Abreise nicht zumutbar gewesen. Hinzu sei gekommen, dass dem Betrie­bs­rats­mitglied bei einer täglichen An- und Abreise eine Teilnahme an dem Gedanken- und Erfah­rungs­aus­tausch unter den Semin­ar­teil­nehmern außerhalb des Programms nicht möglich gewesen wäre.

Unerheblichkeit der unabsehbaren Witte­rungs­ver­hältnisse zum Zeitpunkt der Buchung

Unerheblich sei in diesem Zusammenhang gewesen, dass zum Zeitpunkt der Hotelbuchung die Witte­rungs­ver­hältnisse noch nicht absehbar gewesen seien. Es komme allein darauf an, dass sich die Umstände nachträglich erheblich verändert haben und das Betrie­bs­rats­mitglied die Kosten unter diesen Umständen für erforderlich habe halten dürfen.

Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)

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