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Dokument-Nr. 28633

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Beschluss24.10.2018Bundesarbeitsgericht7 ABR 23/17
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-Spezial 2019, 211Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2019, Seite: 211
  • NZA 2019, 407Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA), Jahrgang: 2019, Seite: 407
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanzen:
  • Arbeitsgericht Kassel, Beschluss18.05.2016, 8 BV 4/16
  • Landesarbeitsgericht Hessen, Beschluss30.01.2017, 16 TaBV 198/16
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Beschluss24.10.2018

BAG: Bei Nutzung des privaten Pkw wegen Fahrt zur Schulung müssen Betriebs­rats­mitglieder Fahrge­mein­schaft bildenEingeschränkte Erstattung der Fahrkosten durch Arbeitgeber

Nutzen mehrere Betriebs­rats­mitglieder ihren privaten Pkw, um zu einer Schulung zu fahren, so ist es grundsätzlich zumutbar, eine Fahrge­mein­schaft zu bilden. In diesem Fall kann der Arbeitgeber die Erstattung der Fahrkosten eines Betriebs­rats­mitglieds beschränken. Dies hat das Bundes­arbeits­gericht entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Zwei Betrie­bs­rats­mit­glieder eines Unternehmens nahmen im Oktober 2015 an einer Betrie­bs­rats­schulung teil. Um zu der Schulung zu gelangen, nutzten beide ihren privaten Pkw. Die Betrie­bs­rats­mit­glieder wohnten etwa 1,2 km voneinander entfernt. Die Arbeitgeberin erstattete jeweils nur die Hälfte der geltend gemachten Reisekosten. Denn ihrer Meinung nach, hätten die Betrie­bs­rats­mit­glieder eine Fahrgemeinschaft bilden müssen. Einer der Betrie­bs­rats­mit­glieder war damit nicht einverstanden und leitete daher ein Gerichts­ver­fahren ein. Das Arbeitsgericht Kassel und das Landes­a­r­beits­gericht Hessen verneinten einen Anspruch auf volle Reisekostenerstattung. Nunmehr hatte das Bundes­a­r­beits­gericht zu entscheiden.

Kein Anspruch auf volle Reise­kos­te­n­er­stattung

Das Bundes­a­r­beits­gericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Dem Betriebsratsmitglied stehe kein Anspruch auf volle Reise­kos­te­n­er­stattung zu. Zwar seien Kosten anlässlich einer Schulungs­teilnahme grundsätzlich erstat­tungsfähig. Jedoch müsse für die Reise zur Schulung das kosten­güns­tigste zumutbare Verkehrsmittel eingesetzt werden.

Pflicht zur Bildung einer Fahrge­mein­schaft bei Nutzung des privaten Pkw

Ein Betrie­bs­rats­mitglied sei nicht verpflichtet, seinen privaten Pkw zu nutzen, so das Bundes­a­r­beits­gericht. Entschließt er sich aber dazu und wird die Reise von mehreren Betrie­bs­rats­mit­gliedern durchgeführt, so müssen sie grundsätzlich eine Fahrge­mein­schaft bilden. Eine Ausnahme gelte nur, wenn die Bildung einer Fahrge­mein­schaft unzumutbar ist. Dies habe aber das Betrie­bs­rats­mitglied darzulegen.

Keine Unzumutbarkeit wegen Unfall-, Verletzungs- und Haftungsrisiken des Straßenverkehrs

Nach Auffassung des Bundes­a­r­beits­ge­richts sei die Bildung einer Fahrge­mein­schaft nicht wegen der allgemeinen Unfall-, Verletzungs- und Haftungsrisiken des Straßenverkehrs unzumutbar. Diesen Risiken setze sich ein Betrie­bs­rats­mitglied bereits dadurch aus, dass es sich für die Fahrt mit dem Pkw entscheidet. Im Übrigen sei das Betrie­bs­rats­mitglied gegen diese Risiken versichert.

Keine Unzumutbarkeit wegen unter­schied­licher Überprüfungen der Verkehrs­si­cherheit

Das Bundes­a­r­beits­gericht hielt die Bildung einer Fahrge­mein­schaft auch nicht deshalb für unzumutbar, weil die Überprüfung der Verkehrs­si­cherheit von privaten und unternehmerisch genutzten Fahrzeugen unterschiedlich ausgestaltet ist. Ein Privatfahrzeug eines Arbeitnehmers werde durch den gelegentlichen Einsatz für eine Fahrt im Geschäfts­bereich des Arbeitgebers nicht zu einem unternehmerisch genutzten Fahrzeug. Es unterliege daher keiner erhöhten Überprü­fungs­pflicht.

Keine Unzumutbarkeit wegen fehlender persönlicher Eignung zur Fahrgast­be­för­derung

Die Unzumutbarkeit ergebe sich nach Ansicht des Bundes­a­r­beits­ge­richts auch nicht aus einer fehlenden Eignung zur Fahrgast­be­för­derung. Die Anforderungen, die nach § 48 FeV an die persönliche Eignung des Fahrzeugführers bei der professionellen Fahrgast­be­för­derung gestellt werden, bestehen für Fahrten von Betrie­bs­rats­mit­gliedern in Privat­fahr­zeugen zu Schulungs­ver­an­stal­tungen nicht.

Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)

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