14.11.2024
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Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Urteil03.03.2011

Arbeitgeber muss Kosten für Schulung in der Muttersprache eines Betrie­bs­rats­mit­glieds tragenSchulung für ordnungsgemäße Durchführung der Betrie­bs­rat­stä­tigkeit erforderlich

Der Arbeitgeber hat die Kosten einer in der Muttersprache des Betrie­bs­rats­mit­glieds durchgeführten Schulung zu tragen, wenn das Betrie­bs­rats­mitglied nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und die Teilnahme an der Schulung für die ordnungsgemäße Durchführung der Betrie­bs­rat­stä­tigkeit erforderlich ist. Dies hat das Arbeitsgericht Berlin entschieden.

Der Betriebsrat entsandte zwei seiner Mitglieder - U.S.-amerikanische Staatsbürger - zu einer dreitägigen Schulung, wo in englischer Sprache Grundkenntnisse im Arbeits- und Betrie­bs­ver­fas­sungsrecht vermittelt wurden. Der Arbeitgeber weigerte sich, die Kosten von 1.600 Euro je Schulungstag zu übernehmen.

Vorhandensein ausreichender Kenntnissen der deutschen Sprache keine Voraussetzung zur Ausübung des Amtes

Das Arbeitsgericht Berlin hat den Arbeitgeber für verpflichtet gehalten, die Kosten der Schulung zu tragen. Der Betriebsrat, dem insoweit ein Beurtei­lungs­spielraum zustehe, habe annehmen dürfen, dass die Teilnahme der beiden Betrie­bs­rats­mit­glieder an der Schulung erforderlich gewesen sei. Die Schulung habe Kenntnisse vermittelt, die für die Betrie­bs­rat­stä­tigkeit erforderlich waren. Die Betrie­bs­rats­mit­glieder hätten aufgrund mangelnder Sprach­kenntnisse einer in deutscher Sprache durchgeführten Schulung nicht in der gebotenen Weise folgen können. Angesichts der Komplexität des Arbeits- und Betrie­bs­ver­fas­sungs­rechts sei es erforderlich gewesen, die Betrie­bs­rats­mit­glieder zu einer Schulung zu entsenden, die in ihrer Muttersprache durchgeführt wurde. Von den Betrie­bs­rats­mit­gliedern sei nicht zu verlangen, ihr Amt nur bei ausreichenden Kenntnissen der deutschen Sprache auszuüben.

Quelle: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online

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