15.11.2024
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Landesarbeitsgericht Köln Beschluss21.01.2008

Arbeitgeber muss Kosten für die Schulung eines Betriebsrats über Straf­vor­schriften tragen

Das Landes­a­r­beits­gericht Köln hat entschieden, dass jedenfalls in Großunternehmen die Kenntnis von Straf­vor­schriften der Betrie­bs­ver­fassung (§§ 119 und 120 des Betrie­bs­ver­fas­sungs­ge­setzes) zum Grund­la­gen­wissen von Betriebsräten gehört, für das der Arbeitgeber die Schulungskosten tragen muss.

Dabei hat das Gericht insbesondere die Strafbestimmung des § 119 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG herausgestellt, die die Begünstigung von Betrie­bs­rats­mit­gliedern um ihrer Tätigkeit willen untersagt. Unzulässig seien zum Beispiel die Zuweisung einer besonders verbilligten Werkswohnung, die Einräumung besonders günstiger Konditionen bei einem Firmendarlehen, die Bevorzugung bei der Gestellung von Firmenwagen oder bei der Gewährung von Perso­na­l­ra­batten. Die Grenzziehung zwischen erlaubter Behandlung und verbotener Vorzugs­be­handlung sei im Einzelfall schwer zu bestimmen ist. Deshalb sei es erforderlich, dass Betriebsräte unabhängig von konkreten Anlässen über diese Grenzziehung informiert seien.

Das Landes­a­r­beits­gericht betonte auch die latente Gefahr, dass solche Begünstigungen begangen würden. Das zeigten die bekannt gewordenen Vorgänge in Großunternehmen, in denen unrechtmäßige Begünstigungen in Millionenhöhe in Rede stünden.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LAG Köln vom 24.07.2008

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