15.11.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 13872

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Urteil28.06.2012Bundesarbeitsgericht6 AZR 780/10
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2012, 1296Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2012, Seite: 1296
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Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil10.11.2010, 12 Sa 1321/10
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil28.06.2012

Fehler bei Erstattung einer Massen­ent­las­sungs­anzeige kann durch bestands­kräftigen Bescheid der Arbeits­ver­waltung nicht geheilt werdenBescheid der Agentur für Arbeit über Verkürzung der Sperrfrist für Heilung vorheriger Formfehler nicht ausreichend

Begeht der Arbeitgeber bei der Erstattung einer nach § 17 KSchG erforderlichen Massen­ent­las­sungs­anzeige Fehler, werden diese durch einen bestands­kräftigen Bescheid der Agentur für Arbeit nach §§ 18, 20 KSchG nicht geheilt. Die Arbeitsgerichte sind durch einen solchen Bescheid nicht gehindert, die Unwirksamkeit der Massen­ent­las­sungs­anzeige festzustellen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­a­r­beits­ge­richts hervor.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls war seit 1990 bei der Schuldnerin beschäftigt. Am 1. März 2009 wurde über das Vermögen der Schuldnerin das Insol­venz­ver­fahren eröffnet und der Beklagte zum Insol­venz­ver­walter bestellt. Auf der Grundlage eines noch während des vorläufigen Insol­venz­ver­fahrens mit seiner Zustimmung geschlossenen Inter­es­se­n­aus­gleichs mit Namensliste vom 24. Februar 2009 kündigte der Beklagte am 11. März 2009 das Arbeits­ver­hältnis zum 30. Juni 2009. Am 26. Februar 2009 hatte die Schuldnerin Massen­ent­las­sungs­anzeige bei der Agentur für Arbeit erstattet, ohne den Inter­es­se­n­aus­gleich beizufügen. Der Anzeige war entgegen der gesetzlichen Anordnung in § 17 Abs. 3 Satz 2 KSchG auch keine Stellungnahme des Betriebsrats beigefügt. Der Betriebsrat der Schuldnerin erklärte am 26. Februar 2009 allerdings schriftlich gegenüber der Agentur für Arbeit, er sei darüber informiert, dass eine Massen­ent­las­sungs­anzeige abgesandt worden sei. Noch am 26. Februar 2006 bestätigte die Agentur für Arbeit den Eingang der Massen­ent­las­sungs­anzeige. Später verkürzte sie die Sperrfrist. Der Kläger greift die Kündigung an, weil der Massen­ent­las­sungs­anzeige keine Stellungnahme des Betriebsrats beigefügt gewesen sei. Die Vorinstanzen sind dem gefolgt.

Beifügung einer Stellungnahme des Betriebsrats bzw. Inter­es­se­n­aus­gleich mit Namensliste ist Voraussetzung für wirksame Massen­ent­las­sungs­anzeige

Die Revision des Beklagten hatte vor dem Bundes­a­r­beits­gericht keinen Erfolg. Die Beifügung der Stellungnahme des Betriebsrats, ersatzweise des Inter­es­se­n­aus­gleichs mit Namensliste, ist Voraussetzung für eine wirksame Massen­ent­las­sungs­anzeige. Das Schreiben des Betriebsrats vom 26. Februar 2009 an die Agentur für Arbeit enthielt keine eindeutige, abschließende Meinung­s­äu­ßerung zu den angezeigten Kündigungen und war deshalb keine ordnungsgemäße Stellungnahme iSv. § 17 Abs. 3 Satz 2 KSchG. Der Bescheid der Agentur für Arbeit über die Verkürzung der Sperrfrist hat den Formfehler nicht geheilt. Die Wirksamkeit der Massen­ent­las­sungs­anzeige ist von der Bindungswirkung eines solchen Bescheids nicht umfasst.

Hinweis:

Erläuterungen
Der Senat hat am selben Tag die Revision des Beklagten im Paral­lel­ver­fahren - 6 AZR 726/10 - ebenfalls zurückgewiesen.

Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online

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