18.10.2024
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Dokument-Nr. 13233

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Bundesarbeitsgericht Urteil21.03.2012

Stellungnahme des Betriebsrats bei bevorstehenden Massen­ent­las­sungen durch Inter­es­se­n­aus­gleich ohne Namensliste möglichInter­es­se­n­aus­gleich muss Auffassung des Betriebsrats zur Unver­meid­barkeit der Kündigungen eindeutig widergeben

Beabsichtigt der Arbeitgeber Massen­ent­las­sungen, muss er gemäß § 17 Abs. 2 KSchG vor Erklärung der Kündigungen den Betriebsrat unterrichten. Nimmt der Betriebsrat hierzu Stellung, muss der Arbeitgeber gemäß § 17 Abs. 3 Satz 2 KSchG seiner Massen­ent­las­sungs­anzeige gegenüber der Agentur für Arbeit diese Stellungnahme beifügen. Ist die Stellungnahme in einen der Massen­ent­las­sungs­anzeige beigefügten Inter­es­se­n­aus­gleich integriert, ist der gesetzlichen Anforderung genügt. Einer separaten Stellungnahme in einem eigenständigen Dokument bedarf es nicht. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­a­r­beits­ge­richts hervor.

Im zugrunde liegenden Fall wurde über das Vermögen der Arbeitgeberin des Klägers am 1. Oktober 2009 das Insol­venz­ver­fahren eröffnet und der Beklagte zum Insol­venz­ver­walter bestellt. Am selben Tag informierte dieser den bei der Schuldnerin gebildeten Betriebsrat über die geplanten Massenentlassungen.

Vom Betriebsrat geschlossener Inter­es­se­n­aus­gleich enthält keine Namensliste

In einem am 8. Oktober 2009 geschlossenen Inter­es­se­n­aus­gleich ohne Namensliste erklärte der Betriebsrat, dass ihm die nach § 17 Abs. 2 KSchG erforderlichen Auskünfte erteilt worden seien und er abschließend keine Möglichkeiten sehe, die beabsichtigten Entlassungen zu vermeiden. Das Konsul­ta­ti­o­ns­ver­fahren nach § 17 Abs. 2 KSchG sei damit abgeschlossen. Der Beklagte fügte seiner anschließenden Massen­ent­las­sungs­anzeige diesen Inter­es­se­n­aus­gleich bei und wies sowohl in der Anzeige als auch im Anschreiben an die Agentur für Arbeit auf die im Inter­es­se­n­aus­gleich erfolgte Stellungnahme des Betriebsrats hin. Nach Eingang der Anzeige bei der Agentur für Arbeit kündigte der Beklagte das Arbeits­ver­hältnis mit dem Kläger am 12. Oktober 2009 zum 31. Januar 2010.

Kläger hält Kündigung mangels separater Stellungnahme des Betriebsrats für unwirksam

Der Kläger hält diese Kündigung für unwirksam, weil der Massen­ent­las­sungs­anzeige keine separate Stellungnahme des Betriebsrats beigefügt gewesen sei und die Beifügung eines Inter­es­se­n­aus­gleichs nur dann genüge, wenn es sich um einen solchen mit Namensliste handele. Die Vorinstanzen sind dem gefolgt und haben der Klage stattgegeben.

Inter­es­se­n­aus­gleich ohne Namensliste muss deutlich erkennen lassen, warum Kündigungen nach Auffassung des Betriebsrats unvermeidlich sind

Die Revision des Beklagten hatte vor dem Bundes­a­r­beits­gericht Erfolg. Die Stellungnahme des Betriebsrats ist der Massen­ent­las­sungs­anzeige beizufügen, um gegenüber der Agentur für Arbeit zu belegen, ob und welche Möglichkeit der Betriebsrat sieht, die angezeigten Kündigungen zu vermeiden. Diesem Zweck ist genügt, wenn sich aus einer abschließenden Stellungnahme des Betriebsrats in einem der Anzeige beigefügten Inter­es­se­n­aus­gleich ohne Namensliste eindeutig ergibt, dass die Kündigungen auch nach Auffassung des Betriebsrats unvermeidlich sind.

Erläuterungen
Hinweis: Der Senat hat mehrere gleichlautende Urteile in Parallelsachen (- 6 AZR 597/10 bis 6 AZR 607/10 - ) verkündet.

Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online

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