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Bundesarbeitsgericht Urteil15.11.2016

Änderungen in vom Arbeitgeber als Allgemeine Geschäfts­bedingungen gestellten Vertrags­be­din­gungen unterliegen der Inhalts­kon­trolle nach dem AGB RechtBAG zur Inhalts­kon­trolle von Arbeits­vertrags­änderungen

Vom Arbeitgeber als Allgemeine Geschäfts­bedingungen (AGB) gestellte Vertrags­be­din­gungen, mit denen der Inhalt eines Arbeits­verhältnisses abgeändert wird, unterliegen einer Inhalts­kon­trolle nach dem AGB-Recht, wenn sich der Arbeitgeber im Vorfeld der Vertrag­s­än­derung im Hinblick auf die geänderten Regelungen einer Rechtsposition berühmt. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­arbeits­gerichts hervor.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls ist seit Oktober 2000 bei der Beklagten, einer Bank in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts, beschäftigt. Die Beklagte hatte einem Teil der Arbeitnehmer, so auch dem Kläger, eine an der Beamten­ver­sorgung orientierte Gesamt­ver­sorgung zugesagt. Darüber hinaus gewährte sie unter bestimmten Voraussetzungen Arbeitnehmern, die 20 Jahre im Kreditgewerbe, davon zehn Jahre bei ihr beschäftigt waren, ein "Versor­gungsrecht". Dadurch wurden diese Arbeitnehmer nicht nur hinsichtlich ihrer Alters­ver­sorgung, sondern auch hinsichtlich des Kündi­gungs­schutzes, der Beihilfe und der Entgelt­fort­zahlung bei Krankheit Beamten angenähert. Damit wurde das Arbeits­ver­hältnis sozia­l­ver­si­che­rungsfrei.

Kläger stimmt Einstellung der Erteilung des Versor­gungs­rechts schriftlich zu

Im Jahr 2009 beschloss die Beklagte aufgrund ihrer schlechten wirtschaft­lichen Lage, die Gesamt­ver­sor­gungs­zusage zu widerrufen und keine Versor­gungs­rechte mehr zu erteilen. Sie bot eine beitrags­ori­en­tierte betriebliche Alters­ver­sorgung an. Der Kläger unterzeichnete - wie eine Vielzahl anderer Arbeitnehmer - im Jahr 2010 ein von der Beklagten vorbereitetes Formular, in dem er sich auch mit "der Einstellung der Erteilung" des Versor­gungs­rechts "einverstanden" erklärte. Am 15. Mai 2012 entschied das Bundes­a­r­beits­gericht (u.a. - 3 AZR 610/11 -) für Arbeitnehmer, die keine derartige Erklärung abgegeben hatten, dass bei Erfüllung der Voraussetzungen ein Anspruch aus betrieblicher Übung auf Gewährung des Versor­gungs­rechts besteht.

Inhalt der Vereinbarung über Aufgabe des Anspruchs auf Erteilung des Versor­gungs­rechts war nicht unklar oder überraschend

Der Kläger begehrte mit seiner Klage die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihm bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Versor­gungsrecht zu erteilen. Wie bereits in den Vorinstanzen hatte diese Klage vor dem Bundes­a­r­beits­gericht keinen Erfolg. Mit seiner Erklärung aus dem Jahr 2010 hat der Kläger ein Angebot der Beklagten angenommen, das auch die Aufgabe des Anspruchs auf Erteilung des Versor­gungs­rechts enthielt. Damit kam eine Vereinbarung über eine Vertragsänderung zustande. Der Inhalt der Vereinbarung war nicht unklar oder überraschend. Die Vertrag­s­än­derung unterliegt der Inhaltskontrolle nach dem AGB Recht. Prüfungsmaßstab ist das § 779 BGB zugrunde liegende Rechtsprinzip, welches eine Streitbeilegung durch gegenseitiges Nachgeben vorsieht. Die Inhalts­kon­trolle geht zugunsten der Beklagten aus, da die Vertrag­s­än­derung nicht unangemessen ist. Sonstige Rechtsgründe stehen dem Kläger nicht zur Seite.

Erläuterungen

Das Bundes­a­r­beits­gericht hat am gleichen Tag mehrere vergleichbare Verfahren entschieden (3 AZR 507/15, 3 AZR 579/15, 3 AZR 580/15, 3 AZR 582/15, 3 AZR 729/15, 3 AZR 182/16 bis 3 AZR 184/16).

Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online

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