25.11.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 6023

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Urteil08.05.2008Bundesarbeitsgericht6 AZR 517/07
Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil29.06.2007, 9 Sa 447/07
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil08.05.2008

Bei Wirksamkeit eines Aufhe­bungs­vertrags und Wieder­ein­stel­lungs­an­spruch handelt es sich um zwei Streit­ge­gen­stände

Macht ein Arbeitnehmer die Unwirksamkeit eines Aufhe­bungs­vertrags geltend und verlangt er hilfsweise seine Wieder­ein­stellung, handelt es sich um unter­schiedliche Streit­ge­gen­stände. Zum einen geht es um die Wirksamkeit der Beendigung und zum andern um die Begründung eines Arbeits­ver­hält­nisses. Weist das Arbeitsgericht eine entsprechende Klage mit der Begründung ab, die Aufhe­bungs­ver­ein­barung sei wirksam und ein Wieder­ein­stel­lungs­an­spruch bestehe nicht, weil die Geschäfts­grundlage nicht weggefallen sei (§ 313 BGB), hat sich der Kläger in der Berufungs­be­gründung sowohl mit der Frage der Wirksamkeit des Aufhe­bungs­vertrags als auch mit der Begründung des Arbeitsgerichts zum Wegfall der Geschäfts­grundlage ausein­an­der­zu­setzen, wenn er beide Streit­ge­gen­stände zum Gegenstand der Berufung machen will. Setzt er sich innerhalb der Berufungs­be­grün­dungsfrist nicht mit der Begründung des Arbeitsgerichts zum Wegfall der Geschäfts­grundlage auseinander, ist die Berufung hinsichtlich des Wieder­ein­stel­lungs­an­spruchs unzulässig. Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung im Berufungs- und Revisi­ons­ver­fahren ist dann allein die Wirksamkeit des Aufhe­bungs­vertrags.

Der Kläger hatte einen Aufhe­bungs­vertrag geschlossen, in dem die einvernehmliche Beendigung des Arbeits­ver­hält­nisses vereinbart sowie ein Wieder­ein­stel­lungs­an­spruch ausgeschlossen war. Mit seiner Klage hat er geltend gemacht, der Aufhe­bungs­vertrag sei nach § 305 c Abs. 1, § 307 BGB unwirksam. Ihm stehe jedenfalls ein Wieder­ein­stel­lungs­an­spruch zu, weil der Betrieb nach dem vereinbarten Ende des Arbeits­ver­hält­nisses in verkleinerter Form fortgeführt worden sei. Das Arbeitsgericht hat zur Begründung der Klageabweisung ausgeführt, die Aufhe­bungs­ver­ein­barung sei wirksam. Ein Wieder­ein­stel­lungs­an­spruch bestehe nicht, weil die Geschäfts­grundlage für den Aufhe­bungs­vertrag nicht weggefallen sei. Mit seiner Berufung hat der Kläger innerhalb der Berufungs­be­grün­dungsfrist lediglich geltend gemacht, der Aufhe­bungs­vertrag halte einer Inhalts­kon­trolle nicht stand. Die Begründung des Arbeitsgerichts zum fehlenden Wegfall der Geschäfts­grundlage hat der Kläger erst nach Ablauf der Berufungs­be­grün­dungsfrist angegriffen.

Das Landes­a­r­beits­gericht hat die Berufung als unzulässig verworfen, soweit der Kläger Wieder­ein­stellung begehrt hat; im Übrigen hat es die Berufung als unbegründet zurückgewiesen. Die Revision des Klägers ist erfolglos geblieben.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 38/08 des BAG vom 08.05.2008

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