21.11.2024
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Dokument-Nr. 17229

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Urteil21.11.2013Bundesarbeitsgericht2 AZR 474/12, 2 AZR 495/12, 2 AZR 598/12 und 2 AZR 966/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GesR 2014, 507Zeitschrift: GesundheitsRecht (GesR), Jahrgang: 2014, Seite: 507
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Bundesarbeitsgericht Urteil21.11.2013

Arbeits­rechtliche Folgen nach der Schließung einer KrankenkasseArbeitnehmern, deren Arbeits­ver­hältnis nicht durch ordentliche Kündigung beendet werden kann, ist vergleichbare, zumutbare Stellung anzubieten

Eine Betriebs­kranken­kasse kann nach § 153 Sozial­ge­setzbuch V (SGB V) von der Aufsichts­behörde geschlossen werden. In diesem Fall ist denjenigen Beschäftigten, deren Arbeits­ver­hältnis nicht durch ordentliche Kündigung beendet werden kann, beim Landesverband der Betriebs­kranken­kassen oder einer anderen Betriebs­kranken­kasse eine ihrer bisherigen Dienststellung vergleichbare, zumutbare Stellung anzubieten (§ 155 Abs. 4 Satz 9, § 164 Abs. 3 Satz 3 SGB V). Für Beschäftigte von Betriebs­kranken­kassen, deren Arbeits­ver­hältnis ordentlich gekündigt werden kann, gilt diese Regelung nicht. Nach § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V enden die Vertrags­verhältnisse der Beschäftigten, „die nicht nach Absatz 3 untergebracht werden“, mit dem Tag der Schließung der Kasse. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­arbeits­gerichts hervor.

Nachdem die „City-BKK“ mit Sitz in Stuttgart und die „BKK-Heilberufe“ mit Sitz in Düsseldorf zum 30. Juni 2011 bzw. 31. Dezember 2011 vom Bundes­ver­si­che­rungsamt geschlossen worden waren, erhielten sämtliche 400 bzw. 270 Beschäftigten die Mitteilung, ihre Arbeits­ver­hältnisse endeten zum jeweiligen Schlie­ßungs­zeitpunkt. Vorsorglich sprachen die Arbeit­ge­be­rinnen außer­or­dentliche Kündigungen mit Auslauffristen und - wo rechtlich möglich - ordentliche Kündigungen zum Schlie­ßungs­zeitpunkt, hilfsweise zum Ablauf der einschlägigen Kündi­gungs­fristen aus. Hunderte von Beschäftigten haben gegen die Beendigung ihres Arbeits­ver­hält­nisses Klage erhoben.

Klägern hätte zumutbare Stellung beim Landesverband oder anderer Betrie­bs­kran­kenkasse angeboten werden müssen

In den ersten vier - von etwa 280 - Verfahren vor dem Bundes­a­r­beits­gericht hat der Zweite Senat des Gerichts den Klagen - wie zuvor die Landes­a­r­beits­ge­richte - stattgegeben. Den beiden Beschäftigten, deren Arbeits­ver­hältnis durch ordentliche Kündigung nicht beendet werden konnte, war eine zumutbare Stellung beim Landesverband oder einer anderen Betriebskrankenkasse nicht angeboten worden. Ihre Arbeits­ver­hältnisse haben aus diesem Grunde am Tag der Schließung nicht geendet. § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V ist dahin zu verstehen, dass die gesetzliche Anordnung der Beendigung des Arbeits­ver­hält­nisses das Angebot einer zumutbaren Stellung im Sinne von § 164 Abs. 3 Satz 3 SGB V voraussetzt.

Auch durch ordentliche Kündigung beendete Arbeits­ver­hältnisse endeten nicht mit dem Tag der Schließung

Auch die beiden Arbeits­ver­hältnisse, die durch ordentliche Kündigung beendet werden konnten, haben nicht mit dem Tag der Schließung geendet. Eine an Wortlaut, Entste­hungs­ge­schichte und gesetz­ge­be­rischem Zweck orientierte Auslegung der einschlägigen Vorschriften ergibt, dass die gesetzliche Anordnung in § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V - da den betreffenden Arbeitnehmern eine zumutbare Stellung bei einer anderen Betrie­bs­kran­kenkasse zuvor nicht angeboten worden sein muss - für solche Arbeits­ver­hältnisse nicht gilt. Sie unterliegen allein den Regelungen des Kündi­gungs­schutz­rechts.

Vorsorglich erklärte (außer-)ordentliche Kündigungen in allen Fällen rechtsunwirksam

Die vorsorglich erklärten (außer-)ordentlichen Kündigungen waren in allen vier Fällen rechtsunwirksam. Bei Ablauf der Kündi­gungs­fristen lagen dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiter­be­schäf­tigung der Arbeitnehmer entge­gen­ge­standen hätten, nicht vor.

Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online

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