15.11.2024
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Dokument-Nr. 14126

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Urteil07.09.2012Landesarbeitsgericht Düsseldorf6 Sa 422/12, 6 Sa 138/12, 6 Sa 286/12, 6 Sa 344/12, 6 Sa 345/12, 6 Sa 347/12, 6 Sa 349/12, 6 Sa 422/12, 6 Sa 470/12
Vorinstanz:
  • Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil10.02.2012, 1 Ca 7289/11
ergänzende Informationen

Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil07.09.2012

Schließung einer Betriebs­kranken­kasse: Keine Beendigung des Arbeits­verhältnisses kraft GesetzesArbeits­ver­hältnisse, deren ordentliche Kündigung nicht durch Vertrag oder Tarifvertrag ausgeschlossen ist, enden nicht kraft Gesetzes

Die Arbeits­ver­hältnisse von Arbeitnehmern, deren ordentliche Kündigung nicht durch Vertrag oder Tarifvertrag ausgeschlossen ist, enden bei Schließung einer Betriebs­kranken­kasse nicht zwingend kraft Gesetzes. Dies geht aus einer Entscheidung des Landes­arbeits­gerichts Düsseldorf hervor.

Vor dem Landes­a­r­beits­gericht sind mehr als 200 Berufungs­ver­fahren anhängig, in denen über die Wirksamkeit der Beendigung der Arbeits­ver­hältnisse kraft Gesetzes wegen der Schließung der Beklagten, einer Betrie­bs­kran­kenkasse, gestritten wird. Die Schließung der Betrie­bs­kran­kenkasse wurde durch Bescheid des Bundes­ver­si­che­rung­samtes vom 2. November 2011 zum 31. Dezember 2011 verfügt. Die Betrie­bs­kran­kenkasse hat die Ansicht vertreten, damit seien die Arbeits­ver­hältnisse kraft Gesetzes (§ 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V) beendet. Sie hat zudem mit Schreiben vom 18. November 2011 außerordentlich zum 31. Dezember 2011 und hilfsweise ordentlich gekündigt. Zugleich hat die Betrie­bs­kran­kenkasse in Abwicklung den Arbeitnehmern die befristete Fortsetzung des Arbeits­ver­hält­nisses für sechs Monate angeboten. Die Arbeitnehmer wenden sich gegen die Beendigung ihrer ursprünglichen unbefristeten Arbeits­ver­hältnisse.

Kündigungen wegen fortbestehender anfallender Abwick­lungs­a­r­beiten unwirksam

Das Landes­a­r­beits­gericht Düsseldorf hat den Klagen wie bereits das Arbeitsgericht Düsseldorf in acht von neun heute verhandelten Verfahren im Wesentlichen stattgegeben. Die Auslegung der maßgeblichen Vorschriften ergibt, dass die Arbeits­ver­hältnisse von Arbeitnehmern, deren ordentliche Kündigung nicht durch Vertrag oder Tarifvertrag ausgeschlossen ist, bei Schließung einer Betrie­bs­kran­kenkasse nicht kraft Gesetzes enden. Diese mögliche Rechtsfolge ist Teil der besonderen Verpflichtung, zu versuchen, die betroffenen Arbeitnehmer bei einer anderen Krankenkasse unterzubringen. Weil sich dieses so genannte Unter­brin­gungs­ver­fahren nicht auf die ordentlich kündbaren Arbeitnehmer einer Betrie­bs­kran­kenkasse erstreckt, sind sie nicht von einem möglichen gesetzlichen Beendi­gung­s­tat­bestand (§ 164 Abs. 4 Satz 1 SGB IV i.V.m. § 155 Abs. 4 Satz 9 SGB V) erfasst. Ob dies bei unkündbaren Arbeitnehmern anders ist, hatte die Kammer nicht zu entscheiden. Die Kündigungen waren wegen der fortbestehend anfallenden Abwick­lungs­a­r­beiten und weil die Betrie­bs­kran­kenkasse in Abwicklung und die geschlossene Betrie­bs­ran­kenkasse rechtlich identisch sind, unwirksam.

Quelle: Landesarbeitsgericht Düsseldorf/ra-online

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