15.11.2024
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Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Urteil12.04.2012

Schließung der City-BKK führte nicht zur Beendigung der Arbeits­ver­hältnisseErforderliches Unter­brin­gungs­ver­fahren bei anderen Kasse nicht ordnungsgemäß durchgeführt

Das Landes­a­r­beits­gericht Berlin-Brandenburg hat in mehreren Fällen festgestellt, dass die Schließung der City-BKK nicht zur Beendigung der Arbeits­ver­hältnisse geführt hat.

Für den Fall der Schließung einer Krankenkasse sieht § 164 SGB zwar vor, dass die Arbeits­ver­hältnisse der Beschäftigten kraft Gesetzes enden. Unter Berück­sich­tigung des durch Art. 12 GG geschützten Rechts am Arbeitsplatz hätte eine solche Beendigung jedoch die Durchführung eines ordnungsgemäßen Unter­brin­gungs­ver­fahrens bei einer anderen Kasse erfordert.

Zusätzlich von der City-BKK ausgesprochene Kündigungen ebenfalls unwirksam

Das Landes­a­r­beits­gericht Berlin-Brandenburg hat jeweils verneint, dass ein derartiges Verfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden ist. Auch die zusätzlich von der City-BKK ausgesprochenen Kündigungen seien unwirksam, weil der Betrieb noch nicht endgültig stillgelegt worden sei, sondern Abwick­lungs­a­r­beiten in nicht unbeträcht­lichem Umfange weiterhin durchgeführt würden.

LAG verurteilt Land Berlin bereits zuvor zum Abschluss eines neuen Arbeits­ver­hält­nisses mit Arbeitnehmerin

In einer bereits am 4. April 2012 verkündeten Entscheidung hat das Landes­a­r­beits­gericht Berlin-Brandenburg zudem auf der Grundlage einer damaligen Zusage der Senat­s­in­nen­ver­waltung ein Rückkehrrecht zum Land Berlin anerkannt und das Land Berlin verurteilt, mit einer Arbeitnehmerin ein neues Arbeitsverhältnis abzuschließen (Urteil vom 4. April 2012, Az. 4 Sa 2440/11).

Quelle: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online

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