15.11.2024
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Dokument-Nr. 12622

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Arbeitsgericht Berlin Urteil23.11.2011

City BKK: Fortbestand der Arbeits­ver­hältnisse trotz Schließung der KrankenkasseAusgesprochene ordentliche Kündigungen sind unwirksam

Das Arbeitsgericht Berlin hat in mehreren Verfahren festgestellt, dass die Arbeits­ver­hältnisse von Beschäftigten der durch das Bundes­ver­si­che­rungsamt zum 30.6.2011 geschlossenen City BKK nicht beendet wurden.

Die City BKK hatte sich auf den Standpunkt gestellt, dass die Arbeits­ver­hältnisse aufgrund gesetzlicher Regelung (§ 164 Abs. 4 SGB V) endeten. Soweit die Arbeits­ver­hältnisse nicht ordentlich kündbar waren, hatte die City BKK vorsorglich außer­or­dentliche Kündigungen ausgesprochen und im Übrigen die Arbeits­ver­hältnisse vorsorglich ordentlich gekündigt.

Das Arbeitsgericht hat angenommen, dass § 164 Abs. 4 SGB V nur auf Arbeits­ver­hältnisse angewendet werden könne, deren Arbeits­ver­hältnis ordentlich nicht kündbar sei. Eine gesetzliche Auflösung der Arbeits­ver­hältnisse sei jedoch nur möglich, wenn die Arbeitnehmer ein zumutbares Weiter­be­schäf­ti­gungs­angebot erhalten und dieses abgelehnt hätten; hieran fehle es in den zu entscheidenden Fällen.

Die ausgesprochenen ordentlichen Kündigungen seien unwirksam, weil die City BKK die betroffenen Arbeitnehmer möglicherweise zu Abwick­lungs­a­r­beiten hätten einsetzen müssen; insoweit sei die erforderliche Sozialauswahl unterblieben.

Quelle: ra-online, Arbeitsgericht Berlin (pm/pt)

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