21.11.2024
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Sie sehen eine Geldbörse mit einer Gesundheitskarte von einer deutschen Krankenversicherung.

Dokument-Nr. 14745

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Beschluss28.11.2012Bundesverwaltungsgericht6 P 11.11
Vorinstanzen:
  • Verwaltungsgericht Stuttgart, Beschluss02.03.2011, PB 21 K 4633/10
  • Verwaltungsgerichtshof Mannheim, Beschluss27.09.2011, PB 15 S 1026/22
ergänzende Informationen

Bundesverwaltungsgericht Beschluss28.11.2012

Kein Sozialplan bei Schließung einer Betrie­bs­kran­kenkasse durch das Bundes­ver­si­che­rungsamtEinigungsstelle nicht zur Erstellung eines Sozialplans berechtigt

Die bei einer Betrie­bs­kran­kenkasse gebildete Einigungsstelle ist nicht berechtigt, im Falle der Schließung der Kasse durch das Bundes­ver­si­che­rungsamt einen Sozialplan zu beschließen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall zeigte die City BKK im April 2010 dem Bundesversicherungsamt ihre Überschuldung an. Mit Blick darauf beantragte der Hauptpersonalrat die Aufstellung eines Sozialplans für den Fall der Kassenschließung und rief - nach Ablehnung dieses Antrages durch den Vorstand der Kasse - die Einigungsstelle an. Diese beschloss unter dem 16. Juni 2010 einen Sozialplan über Abfin­dungs­leis­tungen für die Beschäftigten der Kasse. Mit Bescheid vom 4. Mai 2011 ordnete das Bundes­ver­si­che­rungsamt die Schließung der Kasse wegen fehlender auf Dauer gesicherter Leistungs­fä­higkeit zum 30. Juni 2011 an.

Beschluss der Einigungsstelle aufgehoben

Das von der City BKK angerufene Verwal­tungs­gericht Stuttgart hat den Beschluss der Einigungsstelle vom 16. Juni 2010 aufgehoben. Diese Entscheidung hat der Verwal­tungs­ge­richtshof Mannheim bestätigt.

Personalrat hat Mitbe­stim­mungsrecht bei der Aufstellung von Sozialplänen

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat die Rechts­be­schwerden des Haupt­per­so­nalrats und der Einigungsstelle zurückgewiesen. Die Einigungsstelle könne nach dem Bundes­per­so­na­l­ver­tre­tungs­gesetz nur in Fällen tätig werden, in denen ein Mitbe­stim­mungsrecht des Personalrats bestehe. Nach der hier allein in Betracht kommenden Vorschrift des Bundes­per­so­na­l­ver­tre­tungs­ge­setzes bestimmt der Personalrat mit bei der Aufstellung von Sozialplänen zum Ausgleich oder zur Milderung von wirtschaft­lichen Nachteilen, die den Beschäftigten infolge von Rationalisierungsmaßnahmen entstehen. Nach der Dienst­stel­len­ver­fassung des Bundes­per­so­na­l­ver­tre­tungs­ge­setzes setzt die Mitbestimmung des Personalrats voraus, dass entweder die Dienststelle für ihre Beschäftigten oder die übergeordnete Dienststelle für ihren Geschäfts­bereich eine Maßnahme trifft. Für die Mitbestimmung bei der Aufstellung von Sozialplänen bedeute dies, dass wegen des engen Zusammenhangs zwischen Sozialplan und Ratio­na­li­sie­rungs­maßnahme auch die Ratio­na­li­sie­rungs­maßnahme von der Beschäf­ti­gungs­stelle selbst oder von der übergeordneten Dienststelle für ihren Geschäfts­bereich getroffen sein müsse. Daran fehle es, wenn das Bundes­ver­si­che­rungsamt als staatliche Aufsichts­behörde eine als Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbst­ver­waltung verfasste Betriebskrankenkasse wegen deren Überschuldung schließt, denn die staatliche Aufsichts­behörde stehe außerhalb des für die Beteiligung der Personalräte maßgeblichen Dienst­stel­len­or­ga­nismus.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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