18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil19.12.2018

Teilzeit­beschäftigte haben Anspruch auf Mehr­arbeits­zuschläge für über die Teilzeitquote hinausgehende ArbeitszeitenTeilzeit­beschäftigter Arbeitnehmer darf wegen Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als vergleichbarer vollzeit­beschäftigter Arbeitnehmer

Eine Regelung in einem Tarifvertrag kann im Einklang mit § 4 Abs. 1 TzBfG dahin auszulegen sein, dass Mehr­arbeits­zuschläge bei Teilzeit­beschäftigten für die Arbeitszeit geschuldet sind, die über die Teilzeitquote hinausgeht, die Arbeitszeit einer Vollzeit­tä­tigkeit jedoch nicht überschreitet. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­arbeits­gerichts hervor.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls ist bei der Beklagten als stell­ver­tretende Filialleiterin in Teilzeit tätig. Auf das Arbeits­ver­hältnis findet der Mantel­ta­rif­vertrag für die System­ga­s­tronomie Anwendung. Er regelt u.a. Mehra­r­beits­zu­schläge und erlaubt es, wie im Fall der Klägerin eine Jahres­a­r­beitszeit festzulegen. Für den nach Ablauf des Zwölf­mo­nats­zeitraums bestehenden Zeitsaldo hat die Beklagte die Grundvergütung geleistet. Sie hat dagegen keine Mehra­r­beits­zu­schläge gewährt, weil die Arbeitszeit der Klägerin nicht die einer Vollzeittätigkeit überschritt. Die Klägerin verlangt Mehra­r­beits­zu­schläge für die Arbeitszeit, die über die vereinbarte Arbeitszeit hinausging.

BAG bejaht Anspruch auf Mehra­r­beits­zu­schläge

Die Vorinstanzen gaben der Klage überwiegend statt. Die Revision der Beklagten hatte vor dem Bundes­a­r­beits­gericht mit Blick auf die Mehra­r­beits­zu­schläge keinen Erfolg. Die Auslegung des Tarifvertrags ergebe, dass Teilzeit­be­schäftigte mit vereinbarter Jahres­a­r­beitszeit einen Anspruch auf Mehra­r­beits­zu­schläge für die Arbeitszeit haben, die über ihre individuell festgelegte Arbeitszeit hinausgeht. Diese Auslegung entspreche höherrangigem Recht. Sie sei laut Bundes­a­r­beis­gericht mit § 4 Abs. 1 TzBfG vereinbar. Zu vergleichen seien die einzelnen Entgelt­be­standteile, nicht die Gesamtvergütung. Teilzeit­be­schäftigte würden benachteiligt, wenn die Zahl der Arbeitsstunden, von der an ein Anspruch auf Mehra­r­beits­ver­gütung entsteht, nicht proportional zu ihrer vereinbarten Arbeitszeit vermindert würde. Der Zehnte Senat des Bundes­a­r­beits­gericht gibt mit dieser Entscheidung seine gegenläufige Ansicht auf (vgl. BAG , Urteil vom 26. April 2017, Az. 10 AZR 589/15) und schließt sich der Auffassung des Sechsten Senats an (BAG, Urteil vom 23. März 2017, Az. 6 AZR 161/16).

§ 4 Abs. 1 TzBfG lautet:

Erläuterungen
1 Ein teilzeit­be­schäf­tigter Arbeitnehmer darf wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeit­be­schäf­tigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unter­schiedliche Behandlung rechtfertigen. 2 Einem teilzeit­be­schäf­tigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeit­be­schäf­tigten Arbeitnehmers entspricht.

Hinweis:

Der Senat hat am 19. Dezember 2018 über vier weitere parallel gelagerte Sachverhalte entschieden (- 10 AZR 617/17, 10 AZR 618/17, 10 AZR 140/18 und 10 AZR 232/18 -). Die auf Mehra­r­beits­zu­schläge gerichteten Klagen hatten Erfolg.

Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil26847

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI