21.11.2024
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Arbeitsgericht Krefeld Urteil18.09.2015

Annahme verbilligter Speisen während Dienstzeit rechtfertigt ordentliche Kündigung eines Mitarbeiters vom OrdnungsamtVerhal­tens­be­dingte ordentliche Kündigung wegen Verstoßes gegen vertragliche Pflichten

Nimmt ein Mitarbeiter des Ordnungsamtes während der Dienstzeit verbilligte Speisen an, so begründet dies allein zwar noch nicht den Verdacht der Vorteilsannahme oder Bestechlichkeit. Eine fristlose Kündigung kommt daher nicht in Betracht. Jedoch verstößt er gegen seine vertraglichen Pflichten, was eine verhal­tens­be­dingte ordentliche Kündigung rechtfertigt. Dies geht aus einer Entscheidung des Arbeitsgerichts Krefeld hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im September 2013 erhielt ein Mitarbeiter des Ordnungsamtes eine fristlose Kündigung. Eine ordentliche Kündigung wurde zudem im November 2013 hilfsweise ebenfalls erklärt. Hintergrund dessen war unter anderem der Vorwurf der Vorteilsannahme oder sogar Bestechlichkeit. Seine Arbeitgeberin behauptete, dass der Mitarbeiter von mehreren Imbiss­be­treibern verbilligt Speisen erhalten habe, um dafür als Gegenleistung Falschparker in der Imbissumgebung nur nach Ankündigung und Rücksprache mit dem Imbiss­be­treibern aufzuschreiben. Der beschuldigte Mitarbeiter wies diesen Vorwurf zurück und erhob gegen die Kündigung Klage.

Fristlose Kündigung nicht als Tatkündigung wirksam

Das Arbeitsgericht Krefeld hielt die fristlose Kündigung des Mitarbeiters als Tatkündigung für unwirksam. Zwar dürfe ein Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes fristlos gekündigt werden, wenn er für oder bei der Ausführung von Aufgaben Vorteile für sich fordert, sich versprechen lässt oder entgegennimmt und sich somit einer Vorteilsannahme oder Bestechlichkeit strafbar macht. Dies sei hier aber nicht erwiesen gewesen. Zwar habe die Beweisaufnahme gezeigt, dass der Mitarbeiter verbilligte Speisen erhielt. Eine Vereinbarung dahingehend, dass als Gegenleistung Falschparker verschont blieben, habe ihm aber nicht nachgewiesen werden können.

Kündigung nicht als fristlose Verdachts­kün­digung gerechtfertigt

Die Kündigung sei ferner nach Auffassung des Arbeitsgerichts nicht als fristlose Verdachts­kün­digung gerechtfertigt gewesen. Zwar könne der Verdacht, dass der Arbeitnehmer eine strafbare Handlung begangen habe, für eine fristlose Kündigung ausreichend sein. Erforderlich sei aber, dass der Verdacht dringend sei, also eine große Wahrschein­lichkeit dafür bestehe, dass der Arbeitnehmer die Straftat begangen hat. Dies sei hier nicht der Fall gewesen. Es habe zwar ein gewisser Tatverdacht vorgelegen. Dieser sei jedoch nicht dringend gewesen. Es habe keine große Wahrschein­lichkeit bestanden, dass es eine Absprache zwischen dem Mitarbeiter und den Imbiss­be­treibern gab.

Wirksame verhal­tens­be­dingte ordentliche Kündigung wegen Verstoßes gegen vertragliche Pflichten

Nach Ansicht des Arbeitsgerichts sei die Arbeitgeberin zum Ausspruch einer verhal­tens­be­dingten ordentlichen Kündigung berechtigt gewesen. Durch die erwiesene Annahme der verbilligten Speisen habe der Mitarbeiter gegen seine vertraglichen Pflichten verstoßen. Eine vorherige Abmahnung sei nicht notwendig gewesen, da der Mitarbeiter nicht habe erwarten dürfen, dass die Arbeitgeberin sein Verhalten dulden würde. Arbeitnehmer des kommunalen Ordnungs­dienstes müssen als Personen wahrgenommen werden, die sich in dienstlichen Belangen stets ordnungsgemäß verhalten. Dies sei beim gekündigten Mitarbeiter nicht der Fall gewesen.

Quelle: Arbeitsgericht Krefeld, ra-online (vt/rb)

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