18.10.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 4821

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Urteil12.04.2007Hessisches Landesarbeitsgericht11 Sa 404/06
Vorinstanz:
  • Arbeitsgericht Frankfurt am Main, Urteil10.01.2006, 5 Ca 3700/04
ergänzende Informationen

Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil12.04.2007

Verhal­tens­be­dingte Kündigung eines Journalisten wegen unklarer Honora­r­ein­nahmen zulässig

Das Hessische Landes­a­r­beits­gericht hat entschieden, die ordentliche verhal­tens­be­dingte Kündigung eines Wirtschafts­re­dakteurs sei aufgrund des Erhalts von mehr als € 50.000,00 an Honoraren, für die keine gleichwertige Gegenleistung erkennbar war, wirksam. Der Mitarbeiter habe hierdurch zumindest seine neben­ver­trag­lichen Rücksicht­nah­me­pflichten gegenüber seinem Arbeitgeber verletzt.

Hintergrund des Rechtsstreits war, dass ein langjährig bei einer überregionalen Tageszeigung für bestimmte Bereiche zuständiger Redakteur für eine Autoren­tä­tigkeit eine Neben­tä­tig­keits­ge­neh­migung von seinem Arbeitgeber erhalten hatte. In der Folgezeit stellte er gegenüber seinem Auftraggeber für diese journalistische Tätigkeit in einem Zeitraum von ca. 2 Jahren Rechnungen über insgesamt mehr als € 50.000,00. Der Arbeitgeber kündigte dem Redakteur zunächst fristlos und hilfsweise ordentlich wegen des Verdachts der Bestechlichkeit. Diese Kündigungen wurden jedoch im Rahmen eines Kündi­gungs­schutz­ver­fahrens wegen formeller Mängel für unwirksam erklärt. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber nochmals ordentlich das Arbeits­ver­hältnis. Der Redakteur klagte wiederum vor dem Arbeitsgericht und behauptete, den gestellten Rechnungen läge eine von ihm erbrachte journalistische Tätigkeit zu Grunde, die er im Rahmen der ihm von seinem Arbeitgeber genehmigten Nebentätigkeit erbracht habe. Im Übrigen meinte er, die erneute Kündigung sei als Wieder­ho­lungs­kün­digung unwirksam.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen.

Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Auch das Hessische Landes­a­r­beit­gericht ist zu der Auffassung gekommen, der Kläger habe im Zusammenhang mit den erhaltenen Zahlungen gegen Rechungs­stellung zumindest seine neben­ver­trag­lichen Rücksicht­nah­me­pflichten gegenüber seinem Arbeitgeber verletzt.

Das Berufungs­gericht hat in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundes­a­r­beits­ge­richts angenommen, der Arbeitnehmer habe seine Verpflichtungen aus dem Arbeits­ver­hältnis so zu erfüllen und die im Zusammenhang mit dem Arbeits­ver­hältnis stehenden Interessen des Arbeitgebers so zu wahren, wie dies von ihm unter Berück­sich­tigung seiner Stellung im Betrieb, seiner eigenen Interessen und der Interessen der anderen Arbeitnehmer des Betriebes nach Treu und Glauben billigerweise verlangt werden kann. Insbesondere bei Arbeitnehmern in einer leitenden Position im Betrieb oder Arbeitnehmern, die mit ihrer Tätigkeit spezifische Vertrags­pflichten übernommen haben, habe ihre Stellung unmittelbaren Einfluss auf die vertragliche Pflich­ten­struktur. Dies gelte umso mehr, wenn berechtigte Belange des Arbeitgebers erheblich gestört werden, weil das Verhalten des Arbeitnehmers geeignet sei, den Ruf des Arbeitgebers im Geschäfts­verkehr zu gefährden.

Weil es in der Sache unklar geblieben war, wofür der Redakteur Honor­a­r­zah­lungen von mehr als € 50.000,00 erhalten hatte, insbesondere welche werthaltige journalistische Gegenleistung er dafür erbracht hatte, sei der Arbeitgeber zur Kündigung berechtigt gewesen. Dem gekündigten Redakteur sei vorzuhalten, dass er über € 50.000,00 ohne genaue Absprache über seine Beauftragung und ohne im Einzelnen zuzuordnende Gegenleistungen erhalten habe. Er könne sich auch nicht auf die erteilte Neben­tä­tig­keits­ge­neh­migung berufen, denn diese habe nach den Vereinbarungen im Arbeitsvertrag nur eine gelegentliche journalistische Nebentätigkeit abgedeckt. Damit lag nach Auffassung der Berufungskammer eine schwere Verletzung der vertraglichen Rücksicht­nah­me­pflicht des Klägers gegenüber dem Arbeitgeber vor. Ihn hätten als Journalist hinsichtlich der Wahrung der journa­lis­tischen Unabhängigkeit spezifische Vertrags­pflichten getroffen. Gleichwohl habe er als zuständiger Redakteur in seinem journa­lis­tischen Zustän­dig­keits­bereich erhebliche Beträge erhalten, ohne dass diesen Zahlungen eine klar umrissene Beauftragung und im Einzelnen zuzuordnende Leistungen zugrunde lagen. Diese Verletzung der vertraglichen Rücksicht­nah­me­pflichten wiege besonders schwer als der Redakteur aufgrund seines beruflichen Aufgabenfeldes als Journalist in besonderem Maße dazu verpflichtet gewesen sei, das Vertrauen Außenstehender und des Arbeitgebers in die von ihm geleistete journalistische Arbeit sowie in die unabhängige Berich­t­er­stattung der vom Arbeitgeber herausgegebenen Zeitung nicht zu erschüttern. Es habe sich bei der Kündigung auch nicht um eine unzulässige Wieder­ho­lungs­kün­digung gehandelt.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 14/07 des LAG Hessen vom 10.09.2007

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