18.10.2024
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Arbeitsgericht Düsseldorf Urteil06.04.2011

ArbG Düsseldorf: Kündigung eines Chefarztes wegen des Vorwurfs der Bestechlichkeit unwirksamMitar­bei­ter­ver­tretung seitens des Arbeitgebers nicht ordnungsgemäß angehört

Die Kündigung eines Chefarztes einer Therapieklinik in Meerbusch wegen des Vorwurfs bzw. des Verdachts der Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr ist wegen einer nicht ordnungsgemäß durchgeführten Anhörung der Mitar­bei­ter­ver­tretung unwirksam. Dies entschied das Arbeitsgericht Düsseldorf.

Im zugrunde liegenden Fall wurde einem Chefarzt einer Therapieklinik in Meerbusch wegen des Vorwurfs bzw. des Verdachts der Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr die Kündigung ausgesprochen.

Gericht gibt Kündi­gungs­schutzklage statt

Das Arbeitsgericht Düsseldorf gab der hiergegen gerichteten Kündi­gungs­schutzklage des Arztes in vollem Umfang statt, wies den Antrag auf Weiter­be­schäf­tigung jedoch ab.

Mitar­bei­ter­ver­tretung wurden mildernde, den Arbeitnehmer entlastende Umstände verschwiegen

Nach der Begründung des Urteils sind sowohl die fristlose als auch die fristgerechte Kündigung unwirksam, weil der Arbeitgeber die Mitar­bei­ter­ver­tretung nicht ordnungsgemäß angehört hat. Die Mitar­bei­ter­ver­tre­tungs­ordnung der katholischen Kirche stellt im Wesentlichen die gleichen Anforderungen an die Anhörung der Mitar­bei­ter­ver­tretung wie das Betrie­bs­ver­fas­sungs­gesetz im Hinblick auf die Anhörung des Betriebsrates. Danach ist die Anhörung nicht ordnungsgemäß, wenn der Mitar­bei­ter­ver­tretung mildernde und damit den Arbeitnehmer entlastende Umstände verschwiegen werden. Die Therapieklinik hatte der Mitar­bei­ter­ver­tretung nicht mitgeteilt, dass das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger einvernehmlich fortgesetzt worden war, nachdem ein Teil der nunmehr zur Kündigung führenden Vorgänge im Rahmen eines Steue­r­er­mitt­lungs­ver­fahrens auch ihr bekannt gemacht worden war. Bereits damals habe es Anhaltspunkte dafür gegeben, dass Zahlungen vom Kläger möglicherweise ohne Rechtsgrund vereinnahmt worden waren. Wenn sich der Arbeitgeber damals trotzdem entschlossen hat, das Arbeits­ver­hältnis fortzusetzen, ist dies auch bei einer späteren Kündigung zumindest im Rahmen der Inter­es­se­n­ab­wägung zu berücksichtigen und deshalb auch der Mitar­bei­ter­ver­tretung mitzuteilen.

Mitar­bei­ter­ver­tretung werden zur Entlastung des Arztes geeignete Unterlagen vorenthalten

Darüber hinaus hätten der Mitar­bei­ter­ver­tretung auch die Unterlagen vorgelegt werden müssen, die dem Arbeitgeber im Rahmen des früheren Steue­r­er­mitt­lungs­ver­fahrens übergeben worden waren. Auch diese sind geeignet, den Kläger zu entlasten.

Gericht verneint vorläufige Weiter­be­schäf­tigung wegen vorgeworfener schwerwiegender Straftaten

Einen Anspruch auf vorläufige Weiter­be­schäf­tigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Kündi­gungs­schutz­anträge hat das Gericht hingegen verneint. Zwar spricht die dem Kündi­gungs­schutz­antrag stattgebende Entscheidung der ersten Instanz für eine Weiter­be­schäf­tigung während der Fortdauer des Kündi­gungs­schutz­ver­fahrens. Im vorliegenden Fall stehen dem jedoch überwiegende Interessen des Arbeitgebers entgegen. Dem Kläger werden schwere Straftaten zu Lasten seines Arbeitgebers vorgeworfen. Diese werden derzeit im Rahmen einer öffentlichen Haupt­ver­handlung vor dem Landgericht Stuttgart geprüft. Im Hinblick auf diese Außenwirkung ist der Therapieklinik die vorläufige Weiter­be­schäf­tigung des in herausgehobener Position angestellten Klägers bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Kündi­gungs­schutz­anträge nicht zuzumuten.

Quelle: Arbeitsgericht Düsseldorf/ra-online

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