21.11.2024
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Arbeitsgericht Köln Urteil28.08.2017

Abmahnung wegen 30 Sekunden Fußballschauens während der Arbeitszeit zulässigArbeitsleistung während der Zeit des Fernsehens nicht erbracht

Wer auch nur kurz während der Arbeitszeit auf dem dienstlichen Computer einen Fußball-Livestream verfolgt, kann vom Arbeitgeber abgemahnt werden. Das Schauen eines Fußballspiels hindert einen Arbeitnehmer an der Erbringung seiner arbeits­vertraglichen Leistung. Dies geht aus einer Entscheidung des Arbeitsgerichts Köln hervor.

Im zugrunde liegenden Fall wurde ein Mitarbeiter eines Automo­bil­zu­lie­ferers von seinem Arbeitgeber wegen Fußballschauens am Arbeitsplatz abgemahnt. Der Mann hatte am 25. Februar 2016 gegen 17.35 Uhr für einen Zeitraum von 30 Sekunden bis maximal zwei Minuten gemeinsam mit einem Arbeitskollegen ein Fußballspiel gesehen. Es handelte sich dabei um den Livestream eines Bezahlsenders.

Der abgemahnte Arbeitnehmer ging gerichtlich gegen die Abmahnung vor und verlangte vom Arbeitgeber die Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte.

Arbeitsgericht Köln: Abmahnung war gerechtfertigt

Das Arbeitsgericht Köln wies die Klage des Arbeitsnehmers ab und gab dem Arbeitgeber Recht. Zwar könnten Arbeitnehmer in bestimmten Fällen die Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte verlangen (BAG, Urteil vom 02.11.2016 - 10 AZR 596/16). Die Entfernung der Abmahnung könne z.B. verlangt werden, wenn die Abmahnung entweder inhaltlich unbestimmt sei, unrichtige Tatsa­chen­be­haup­tungen enthalte, auf einer unzutreffenden Bewertung des Verhaltens des Arbeitnehmers beruhe oder den Grundsatz der Verhält­nis­mä­ßigkeit verletzte. Jedoch sei hier im Fall die Abmahnung zu Recht erfolgt, so dass der Arbeitgeber nicht verpflichtet werden könne, die Abmahnung zu entfernen.

Arbeits­ver­tragliche Pflichten verletzt

Der Arbeitnehmer habe seine arbeits­ver­trag­lichen Pflichten verletzt, indem er nicht seine arbeits­ver­traglich geschuldete Leistung erbrachte, sondern ein Fußballspiel auf einem dienstlichen Compu­ter­bild­schirm angesehen hat, was den Arbeitgeber zu einer Abmahnung berechtige.

Private Internetnutzung während der Arbeitszeit

Das Arbeitsgericht Köln verglich das Anschauen eines Fußballspiels an einem dienstlichen Computer über einen Livestream eines Bezahlsenders während der Arbeitszeit ist mit einer Pflicht­ver­letzung durch private Internetnutzung während der Arbeitszeit. Hierbei verletze der Arbeitnehmer grundsätzlich seine Haupt­leis­tungs­pflicht zur Arbeit (vgl. BAG, Urteil vom 07.07.2005 - 2 AZR 581/04 und BAG, Urteil vom 31.05.2007 - 2 AZR 200/06)).

Je mehr ein Arbeitnehmer bei der privaten Nutzung des Internets seine Arbeitspflicht in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht vernachlässige, um so schwerer wiege die Pflicht­ver­letzung (BAG, Urteil vom 07.07.2005 - 2 AZR 581/04).

Arbeits­ver­tragliche Haupt­leis­tungs­pflicht verletzt

Während der Dauer des Anschauens des Fußballspiels sei der Arbeitnehmer an der Erbringung seiner arbeits­ver­trag­lichen Leistung gehindert gewesen. Er habe daher während dieser Zeit seine arbeits­ver­tragliche Haupt­leis­tungs­pflicht verletzt. Schließlich sei dem Arbeitnehmer auch bekannt und bewusst gewesen, dass er seine arbeits­ver­trag­lichen Pflichten verletzte, indem er ein Fußballspiel ansah.

Nach allem liege in dem streit­ge­gen­ständ­lichen Verhalten des Arbeitnehmers objektiv eine Verletzung der arbeits­ver­traglich geschuldeten Haupt­leis­tungs­pflicht.

Diese Pflicht­ver­letzung habe der Arbeitgeber abmahnen dürfen.

Quelle: ra-online (pt)

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