Im zugrunde liegenden Fall wurde ein Mitarbeiter eines Automobilzulieferers von seinem Arbeitgeber wegen Fußballschauens am Arbeitsplatz abgemahnt. Der Mann hatte am 25. Februar 2016 gegen 17.35 Uhr für einen Zeitraum von 30 Sekunden bis maximal zwei Minuten gemeinsam mit einem Arbeitskollegen ein Fußballspiel gesehen. Es handelte sich dabei um den Livestream eines Bezahlsenders.
Der abgemahnte Arbeitnehmer ging gerichtlich gegen die Abmahnung vor und verlangte vom Arbeitgeber die Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte.
Das Arbeitsgericht Köln wies die Klage des Arbeitsnehmers ab und gab dem Arbeitgeber Recht. Zwar könnten Arbeitnehmer in bestimmten Fällen die Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte verlangen (BAG, Urteil vom 02.11.2016 - 10 AZR 596/16). Die Entfernung der Abmahnung könne z.B. verlangt werden, wenn die Abmahnung entweder inhaltlich unbestimmt sei, unrichtige Tatsachenbehauptungen enthalte, auf einer unzutreffenden Bewertung des Verhaltens des Arbeitnehmers beruhe oder den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzte. Jedoch sei hier im Fall die Abmahnung zu Recht erfolgt, so dass der Arbeitgeber nicht verpflichtet werden könne, die Abmahnung zu entfernen.
Der Arbeitnehmer habe seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt, indem er nicht seine arbeitsvertraglich geschuldete Leistung erbrachte, sondern ein Fußballspiel auf einem dienstlichen Computerbildschirm angesehen hat, was den Arbeitgeber zu einer Abmahnung berechtige.
Das Arbeitsgericht Köln verglich das Anschauen eines Fußballspiels an einem dienstlichen Computer über einen Livestream eines Bezahlsenders während der Arbeitszeit ist mit einer Pflichtverletzung durch private Internetnutzung während der Arbeitszeit. Hierbei verletze der Arbeitnehmer grundsätzlich seine Hauptleistungspflicht zur Arbeit (vgl. BAG, Urteil vom 07.07.2005 - 2 AZR 581/04 und BAG, Urteil vom 31.05.2007 - 2 AZR 200/06)).
Je mehr ein Arbeitnehmer bei der privaten Nutzung des Internets seine Arbeitspflicht in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht vernachlässige, um so schwerer wiege die Pflichtverletzung (BAG, Urteil vom 07.07.2005 - 2 AZR 581/04).
Während der Dauer des Anschauens des Fußballspiels sei der Arbeitnehmer an der Erbringung seiner arbeitsvertraglichen Leistung gehindert gewesen. Er habe daher während dieser Zeit seine arbeitsvertragliche Hauptleistungspflicht verletzt. Schließlich sei dem Arbeitnehmer auch bekannt und bewusst gewesen, dass er seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzte, indem er ein Fußballspiel ansah.
Nach allem liege in dem streitgegenständlichen Verhalten des Arbeitnehmers objektiv eine Verletzung der arbeitsvertraglich geschuldeten Hauptleistungspflicht.
Diese Pflichtverletzung habe der Arbeitgeber abmahnen dürfen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 11.06.2018
Quelle: ra-online (pt)