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Arbeitsgericht Köln Urteil19.11.2014

Kündigung einer Bahnan­ge­stellten wegen Schlafens während der Arbeitszeit unwirksamPflicht­ver­letzung hätte einer weiteren Abmahnung bedurft

Das Arbeitsgericht Köln hat entschieden, dass die Kündigung einer Bahnan­ge­stellten, die bereits zu Dienstbeginn über Unwohlsein geklagt hatte und dann in einem Zugabteil eingeschlafen war, unver­hält­nismäßig und unwirksam ist.

Im zugrunde liegenden Streitfall war einer Stewardess im Bordservice der beklagten Bahnge­sell­schaft gekündigt worden, nachdem sie in einem Zugabteil eingeschlafen war und erst nach mehreren Stunden die Arbeit aufgenommen hatte. Die Arbeitnehmerin hatte bei Dienstbeginn über Unwohlsein geklagt, sich jedoch nicht förmlich krankgemeldet.

Arbeitgeberin wertete Einschlafen als Arbeits­ver­wei­gerung

Das Arbeitsgericht Köln erklärte die Kündigung für unwirksam. Die Arbeitgeberin hatte das Einschlafen als Arbeits­ver­wei­gerung gewertet und darauf hingewiesen, dass die Klägerin bereits abgemahnt worden war, unter anderem wegen Verschlafens des Dienstbeginns.

ArbG hält Kündigung für unver­hält­nismäßig

Dieser Argumentation ist das Gericht nicht gefolgt. Es hat offen gelassen, ob die Klägerin eine arbeits­ver­tragliche Pflicht verletzt hat, indem sie sich nicht förmlich krankgemeldet hat und im Abteil eingeschlafen ist. Selbst im Fall einer Pflicht­ver­letzung hätte es einer weiteren Abmahnung bedurft. Die bereits erteilten Abmahnungen hat das Gericht für nicht einschlägig und die Kündigung damit für unverhältnismäßig gehalten.

Quelle: Arbeitsgericht Köln/ra-online

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