18.10.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 4316

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Urteil31.05.2007Bundesarbeitsgericht2 AZR 200/06
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • AdVoice 2007, 22Zeitschrift FORUM Junge Anwaltschaft des Deutschen Anwaltvereins (AdVoice), Jahrgang: 2007, Seite: 22
  • AuA 2007, 755Zeitschrift: Arbeit und Arbeitsrecht (AuA), Jahrgang: 2007, Seite: 755
  • CR 2008, 110Zeitschrift: Computer und Recht (CR), Jahrgang: 2008, Seite: 110
  • ITRB 2007, 251Zeitschrift: Der IT-Rechts-Berater (ITRB), Jahrgang: 2007, Seite: 251
  • K&R 2007, 476Zeitschrift: Kommunikation & Recht (K&R), Jahrgang: 2007, Seite: 476
  • MMR 2007, 782Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2007, Seite: 782
  • NJW 2007, 2653Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2007, Seite: 2653
  • NZA 2007, 922Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA), Jahrgang: 2007, Seite: 922
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Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil08.09.2005, 6 Sa 311/05
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil31.05.2007

Bundesarbeits­gericht zur Kündigung wegen Surfens im Internet während der ArbeitszeitUmfang der privaten Nutzung ist entscheidend - Bei erheblicher Verletzung arbeits­vertraglicher Pflichten kann auch ohne Abmahnung gekündigt werden

Das private Surfen im Internet während der Arbeitszeit kann einen Kündigungsgrund darstellen. Das gilt auch, wenn der Arbeitgeber das Surfen nicht untersagt hat. Allerdings kommt es auf dem Umfang der privaten Nutzung an. Wer in erheblichem Maße wegen des Surfens seine Arbeits­pflichten verletzt, kann auch ohne vorherige Abmahnung gekündigt werden. Diese Grundsätze hat das Bundesarbeits­gericht aufgestellt.

Eine Kündigung aus verhal­tens­be­dingten Gründen ist nach § 1 Abs. 2 KSchG sozial gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer seine arbeits­ver­trag­lichen Pflichten erheblich, in der Regel schuldhaft verletzt. Auch wenn die private Nutzung des Internets im Betrieb nicht untersagt ist, kann sie eine solche erhebliche Pflicht­ver­letzung darstellen und den Arbeitgeber zur Kündigung ohne vorherige Abmahnung berechtigen. Ob sie das für eine Kündigung erforderliche Gewicht hat, hängt ua. von ihrem Umfang, der etwa damit einhergehenden Versäumung bezahlter Arbeitszeit oder einer durch die Art der Nutzung herbeigeführten Gefahr der Rufschädigung des Arbeitgebers ab.

Der Kläger war seit 1999 bei der Beklagten als Bauleiter beschäftigt. Für seine Tätigkeit stand ihm ein dienstlicher PC zur Verfügung, den er nicht allein nutzte und für dessen Nutzung die Beklagte keine Vorgaben gemacht hatte. Bei einer Kontrolle des PC stellte die Beklagte fest, dass von dem PC häufig Internetseiten mit vorwiegend erotischem oder pornografischem Inhalt aufgerufen und dass Bilddateien mit solchem Inhalt abgespeichert worden waren. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2004 kündigte die Beklagte das Arbeits­ver­hältnis fristgerecht, ohne den Kläger vorher abgemahnt zu haben.

Mit seiner Kündi­gungs­schutzklage hat sich der Kläger gegen diese Kündigung gewandt und die Vorwürfe bestritten. Die Beklagte hat insbesondere geltend gemacht, der Kläger habe die während der privaten Internetnutzung nicht erledigte Arbeit in Überstunden nachgeholt und sich dies auch noch vergüten lassen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landes­a­r­beits­gericht sie abgewiesen.

Die Revision des Klägers war erfolgreich und führte zur Zurück­ver­weisung des Rechtsstreits an das Landes­a­r­beits­gericht zur weiteren Sachaufklärung. Ob der Kläger das Internet während der Arbeitszeit zu privaten Zwecken in kündi­gungs­re­le­vanter Weise genutzt oder auch andere mit der Nutzung im Zusammenhang stehende Pflicht­ver­let­zungen begangen hat, konnte mangels entsprechender tatrich­ter­licher Feststellungen des Landes­a­r­beits­ge­richts noch nicht abschließend beurteilt werden.

Quelle: ra-online, Bundesarbeitsgericht

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