21.11.2024
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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil02.03.2006

1 Stunde privates Surfen pro Monat im Büro ist kein KündigungsgrundFristlose Kündigung ist übertrieben

Wer nur ca. eine Stunde pro Monat am Arbeitsplatz im Internet surft, kann nicht so ohne weiteres fristlos gekündigt werden. Das Landes­a­r­beits­gericht Rheinland-Pfalz hielt eine entsprechende Kündigung für übertrieben.

Im Fall hatte ein Arbeitgeber eine Mitarbeiterin zunächst wegen des Surfens abgemahnt. Als er dann feststellte, dass sie trotzdem während ihrer Arbeitszeit privat im Internet surfte, sprach er die fristlose Kündigung wegen Verstoßes gegen die arbeits­recht­lichen Haupt­leis­tungs­pflichten aus. Die Frau hatte ca. eine Stunde pro Monat gesurft.

Ihre Kündi­gungs­schutzklage hatte Erfolg. Das Landes­a­r­beits­gericht Rheinland-Pfalz sah die Kündigung als unwirksam an.

Zwar könne es grundsätzlich einen wichtigen Kündigungsgrund darstellen, wenn der Arbeitnehmer nach einer einschlägigen Abmahnung das Internet für private Zwecke nutze. Jedoch käme es bei der Internetnutzung auch darauf an, in welchem zeitlichen Umfang das Internet genutzt werde. Eine Verletzung von arbeits­ver­trag­lichen Pflichten könnte auch vorliegen, wenn erhebliche Mengen von Daten herunter geladen würden, weil hiermit z.B. die Gefahr möglicher Virenin­fi­zierung oder anderer Störungen des betrieblichen Betriebssystems verbunden sei.

Wenn allerdings der Arbeitnehmer nur ca. eine Stunde pro Monat im Internet surft, könne nicht von einer ungewöhnlich umfangreichen Nutzung ausgegangen werden. Es liege allenfalls eine kurzfristige private Nutzung des Internets während der Arbeitszeit vor, die nicht im Sinne der Rechtsprechung des Bundes­a­r­beits­ge­richts (BAG, Urt. v. 07.07.2005) als ausschweifende oder exzessive private Nutzung des Internets während der Arbeitszeit angesehen werden könne. Vergleichbar sei der Umfang der Nutzung etwas mit privaten Gesprächen während der Arbeitszeit mit Kollegen, privaten Telefon­ge­sprächen in geringfügigem Umfang, Zigaret­ten­pausen oder sonstige als noch sozial adäquat anzuerkennende Tätigkeiten, die nicht unmittelbar mit dem Arbeits­ver­hältnis in Beziehung stünden.

Dem Arbeitgeber seien durch das Herunterladen von Daten hier auch keine weiteren Kosten entstanden. Außerdem habe die Frau das Internet nur für unverfängliche private Zwecke benutzt (vergleichbar mit dem Lesen einer Tageszeitung). Sie habe sich entgegen den von der Rechtsprechung als besonders signifikant heraus­ge­stellten Beispielen nicht mit pornografischen Bildern (BAG, Urt. v. 07.07.2005) und Videosequenzen während der Arbeitszeit versorgt oder Internetseiten mit strafbarem Inhalt sich angesehen oder herunter geladen.

Quelle: ra-online

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