21.11.2024
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Arbeitsgericht Köln Urteil19.10.2017

Befristung von Arbeits­ver­trägen aufgrund der Besonderheiten im Bereich des Profifußballs wirksam"Eigenart der Arbeitsleistung" rechtfertigt Befristung

Das Arbeitsgericht Köln hat die Befristung des Arbeits­ver­trages eines Berufs­fußball­spielers in der Regionalliga aufgrund der Besonderheiten im Bereich des Profifußballs für wirksam erklärt.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls ist seit Anfang 2014 bei der Beklagten, die den Spielbetrieb von Viktoria Köln durchführt, als Berufs­fuß­ba­ll­spieler beschäftigt. Mit seiner Klage wandte sich der Kläger gegen die Befristung seines Arbeitsvertrags zum 30. Juni 2017.

Befristungen bedürfen grundsätzlich eines sachlichen Grundes

Der Kläger hatte mit seiner Klage vor dem Arbeitsgericht Köln jedoch keinen Erfolg. Geht die Befris­tungsdauer über zwei Jahre hinaus, bedarf es zur Wirksamkeit der Befristung grundsätzlich gemäß § 14 Abs. 1 des Teilzeit- und Befris­tungs­ge­setzes (TzBfG) eines sachlichen Grundes. Das Landes­a­r­beits­gericht Rheinland-Pfalz hatte sich zuletzt in einem Urteil vom 17. Februar 2016 mit der Frage zu befassen, inwieweit bei dieser rechtlichen Hürde die Besonderheiten des Profifußballs zu berücksichtigen sind. Anders als die Vorinstanz (Arbeitsgericht Mainz, Urteil v. 19.03.2015 - 3 Ca 1197/14 -) nahm das Landes­a­r­beits­gericht Rheinland-Pfalz an, dass ein sachlicher Grund für die Befristung aufgrund der Besonderheiten im Rechts­ver­hältnis zwischen einem Bundesliga-Verein und einem Lizenzspieler gegeben sei. Dieser Rechtsstreit ist derzeit beim Bundes­a­r­beits­gericht anhängig (7 AZR 312/16).

Befristung

Befristung für wirksam'> Das Arbeitsgericht Köln hielt die Befristung des Arbeitsvertrags aufgrund der Besonderheiten im Bereich des Profifußballs für wirksam. Die "Eigenart der Arbeitsleistung" rechtfertige ungeachtet der geringeren Verdienst­mög­lich­keiten auch in der Regionalliga die Befristung.

Quelle: Arbeitsgericht Köln/ra-online

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