18.10.2024
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Arbeitsgericht Mainz Urteil19.03.2015

Arbeitsvertrag eines Profifußballers darf nicht wegen Ungewissheit der Leistungs­er­wartung befristet werdenKlage auf Feststellung des Fortbestandes eines unbefristeten Arbeits­ver­hältnisses erfolgreich

Die Befristung eines Arbeits­ver­hältnisses mit einem Spitzensportler ist nur nach Maßgabe des § 14 TzBfG zulässig. Eine Ungewissheit der altersbedingten Leistungs­er­wartung des Profi­fuß­ball­spielers rechtfertigt danach als solche nicht eine Befristung des Vertrags. Dies entschied das Arbeitsgericht Mainz.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens war bei dem beklagten Bundes­li­ga­verein zunächst aufgrund eines auf drei Jahre befristeten Vertrags als Lizenz­fuß­ba­ll­spieler beschäftigt. Unmittelbar anschließend schlossen die Parteien im Sommer 2012 erneut einen auf zwei Jahre befristeten Vertrag. Der beklagte Verein macht geltend, mit dem zu diesem Zeitpunkt bereits 34-jährigen Spieler habe er aufgrund der Ungewissheit der Leistungs­er­wartung keinen unbefristeten Vertrag geschlossen und verweist auf die Branchen­üb­lichkeit.

Zuletzt geschlossener Arbeitsvertrag durfte nicht wegen eines Sachgrundes befristet werden

Die Klage auf Feststellung des Fortbestandes als unbefristetes Arbeits­ver­hältnis hatte vor dem Arbeitsgericht Mainz Erfolg. Eine Befristung ohne Sachgrund kam wegen der Überschreitung der Höchst­be­fris­tungsdauer von zwei Jahren nicht mehr in Betracht. Der zuletzt geschlossene Arbeitsvertrag durfte auch nicht wegen eines Sachgrundes befristet werden. Liegen andere Sachgründe - etwa in der Person aufgrund des eigenen Wunsches des Profisportlers - nicht vor, so rechtfertigt die Ungewissheit der zukünftigen Leistungs­ent­wicklung auch im Profisport nicht die Befristung des Arbeits­ver­hält­nisses.

Quelle: Arbeitsgericht Mainz/ra-online

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