Arbeitsgericht Mainz Urteil19.03.2015
Arbeitsvertrag eines Profifußballers darf nicht wegen Ungewissheit der Leistungserwartung befristet werdenKlage auf Feststellung des Fortbestandes eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses erfolgreich
Die Befristung eines Arbeitsverhältnisses mit einem Spitzensportler ist nur nach Maßgabe des § 14 TzBfG zulässig. Eine Ungewissheit der altersbedingten Leistungserwartung des Profifußballspielers rechtfertigt danach als solche nicht eine Befristung des Vertrags. Dies entschied das Arbeitsgericht Mainz.
Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens war bei dem beklagten Bundesligaverein zunächst aufgrund eines auf drei Jahre befristeten Vertrags als Lizenzfußballspieler beschäftigt. Unmittelbar anschließend schlossen die Parteien im Sommer 2012 erneut einen auf zwei Jahre befristeten Vertrag. Der beklagte Verein macht geltend, mit dem zu diesem Zeitpunkt bereits 34-jährigen Spieler habe er aufgrund der Ungewissheit der Leistungserwartung keinen unbefristeten Vertrag geschlossen und verweist auf die Branchenüblichkeit.
Zuletzt geschlossener Arbeitsvertrag durfte nicht wegen eines Sachgrundes befristet werden
Die Klage auf Feststellung des Fortbestandes als unbefristetes Arbeitsverhältnis hatte vor dem Arbeitsgericht Mainz Erfolg. Eine Befristung ohne Sachgrund kam wegen der Überschreitung der Höchstbefristungsdauer von zwei Jahren nicht mehr in Betracht. Der zuletzt geschlossene Arbeitsvertrag durfte auch nicht wegen eines Sachgrundes befristet werden. Liegen andere Sachgründe - etwa in der Person aufgrund des eigenen Wunsches des Profisportlers - nicht vor, so rechtfertigt die Ungewissheit der zukünftigen Leistungsentwicklung auch im Profisport nicht die Befristung des Arbeitsverhältnisses.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 25.03.2015
Quelle: Arbeitsgericht Mainz/ra-online