18.10.2024
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Dokument-Nr. 13979

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Urteil15.08.2012Bundesarbeitsgericht7 AZR 184/11
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NZA 2013, 45Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA), Jahrgang: 2013, Seite: 45
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Vorinstanz:
  • Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil03.12.2010, 10 Sa 659/10
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil15.08.2012

BAG zu tarif­ver­trag­lichen Regelungen über sachgrundlose BefristungTarifvertrag kann sowohl Höchstdauer als auch Anzahl der zulässigen Verlängerungen abweichend von den Vorschriften des Teilzeit- und Befris­tungs­ge­setzes regeln

Durch einen Tarifvertrag können sowohl die Höchstdauer als auch die Anzahl der zulässigen Verlängerungen eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags abweichend von den Vorschriften des Teilzeit- und Befris­tungs­ge­setzes (TzBfG) geregelt werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­a­r­beits­ge­richts hervor.

Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 TzBfG ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig. Bis zu dieser Gesamtdauer darf nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 TzBfG ein befristeter Vertrag höchstens dreimal verlängert werden. § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG lautet: „Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden.“ Nach § 14 Abs. 2 Satz 4 TzBfG können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren. Wie die Auslegung des § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG ergibt, erlaubt die Vorschrift den Tarif­ver­trags­parteien nicht nur, entweder Gesamtdauer oder Anzahl der Verlängerungen, sondern beides zugleich auch zuungunsten der Arbeitnehmer abweichend vom Gesetz zu regeln. Allerdings ist diese Befugnis insbesondere aus verfassungs- und unions­recht­lichen Gründen nicht völlig schrankenlos.

Kläger hält tarifliche Bestimmung für Befristungen seines Arbeits­ver­hält­nisses für unwirksam

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls war bei der Beklagten - einem Unternehmen des Wach- und Sicher­heits­ge­werbes – aufgrund eines befristeten, mehrfach verlängerten Arbeitsvertrags vom 3. April 2006 bis zum 2. Oktober 2009 als Transportfahrer beschäftigt. Im ersten Vertrag und in den Verlän­ge­rungs­ver­trägen war die Anwendung des Mantel­ta­rif­vertrags für das Wach- und Sicher­heits­gewerbe für die Bundesrepublik Deutschland (MRTV) vereinbart. Nach § 2 Nr. 6 Sätze 1 und 2 MRTV sind ohne sachlichen Grund sowohl die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrags bis zur Dauer von 42 Monaten als auch bis zu dieser Gesamtdauer die höchstens viermalige Verlängerung zulässig. Der Kläger hält die tarifliche Bestimmung für unwirksam und griff daher die darauf gestützte Befristung seines Arbeitsvertrags zum 2. Oktober 2009 an.

Regelung des MRTV ist wirksam

Seine Klage hatte - wie schon in den Vorinstanzen - auch beim Bundes­a­r­beits­gericht keinen Erfolg. Die Regelung des MRTV ist wirksam. Sie ist durch § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG gedeckt. Der Fall verlangte keine Entscheidung, wo die möglichen Grenzen der gesetzlich eröffneten Regelungs­be­fugnis der Tarif­ver­trags­parteien liegen.

Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online

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