21.11.2024
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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil17.02.2016

Arbeitsvertrag eines Profi­fußball­spielers darf bei Vorliegen eines sachlichen Grundes befristet werdenEntscheidung über Einsatz des Spielers bei Bundes­li­ga­spielen unterliegt freiem Ermessen des Trainers

Die Befristung eines Arbeits­ver­trages zwischen einem Fußballverein der ersten Bundesliga und einem Lizenzspieler ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist (§ 14 Abs. 1 S. 1 TzBfG). Nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 TzBfG liegt ein sachlicher Grund vor, wenn die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt. Die Entscheidung darüber, ob der Spieler in Bundes­li­ga­spielen eingesetzt wird, unterliegt dem freien Ermessen des Trainers. Dies geht aus einer Entscheidung des Landes­arbeits­gerichts Rheinland-Pfalz hervor.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens ist Lizenz­fuß­ba­ll­spieler und bei dem beklagten Verein seit dem 1. Juli 2009 aufgrund befristeter Arbeitsverträge als Torhüter tätig. Von den ersten elf Bundes­li­ga­spielen der Saison 2013/14 bestritt der Kläger zehn. Im Spiel am 19. Oktober 2013 fiel der Kläger krank­heits­bedingt aus. Nach dem 11. Spieltag hatte er in der Hinrunde keine weiteren Einsätze. Nach dem 17. Spieltag wurde dem Kläger durch den Beklagten nur noch die Teilnahme am Trainings- und Spielbetrieb der 2. Mannschaft (Regionalliga) zugewiesen. Die Bundes­li­ga­mann­schaft erspielte in der Rückrunde insgesamt 29 Punkte.

Fußballspieler hält Beendigung des Arbeits­ver­hält­nisses für unzulässig

Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der Befristung zum 30. Juni 2014 nicht beendet worden ist und hilfsweise die Feststellung, dass das Arbeits­ver­hältnis durch Bedin­gungs­eintritt (einjährige Verlän­ge­rungs­option) bis zum 30. Juni 2015 zu den seitherigen Bedingungen fortbesteht. Darüber hinaus begehrt er die Zahlung der Prämie für die von der Erstliga-Mannschaft des beklagten Vereins in der Rückrunde 2014 erspielten Punkte.

Arbeitsgericht gibt Klage nur teilweise statt

Das Arbeitsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Es hat festgestellt, dass das Arbeits­ver­hältnis der Parteien aufgrund der Befristung zum 30. Juni 2014 nicht beendet ist. Die weitergehende Klage (Punkteprämie) hat es dagegen abgewiesen.

LAG: Befristung des Arbeits­ver­trages sachlich gerechtfertigt

Die Berufung des beklagten Vereins hatte vor dem Landes­a­r­beits­gericht Rheinland-Pfalz - auch hinsichtlich des Hilfsantrags des Klägers - Erfolg. Denn die Befristung des streit­ge­gen­ständ­lichen Arbeits­ver­trages ist wegen der Eigenart der geschuldeten Arbeitsleistung des Klägers als Profi­fuß­ba­ll­spieler sachlich gerechtfertigt.

Berufung des Klägers erfolglos

Dagegen hatte die Berufung des Klägers vor dem Landes­a­r­beits­gericht Rheinland-Pfalz keinen Erfolg. Die Entscheidung des beklagten Vereins, dem Kläger die Chance auf die Teilnahme am aktiven Spielbetrieb und damit die Möglichkeit, die vereinbarte Punkteprämie in der Rückrunde der Saison 2013/2014 zu erreichen, zu versagen, war rechtlich nicht zu beanstanden.

Quelle: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

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