21.11.2024
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Dokument-Nr. 25391

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Bundesarbeitsgericht Urteil16.01.2018

Befristung des Arbeitsvertrags eines Lizenzspielers der Fußball-Bundesliga zulässig - Heinz MüllerEigenart der Arbeitsleistung rechtfertigt Befristung

Das Bundes­arbeits­gericht hat entschieden, dass die Befristung von Arbeits­ver­trägen mit Lizenzspielern der Fußball-Bundesliga regelmäßig wegen der Eigenart der Arbeitsleistung des Lizenzspielers nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG gerechtfertigt ist.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens war bei dem beklagten Verein seit dem 1. Juli 2009 als Lizenzspieler (Torwart) in der 1. Fußball-Bundesliga beschäftigt. Grundlage des Arbeits­ver­hält­nisses bildete zuletzt der Arbeitsvertrag vom 7. Juli 2012, der eine Befristung zum 30. Juni 2014 und eine Option für beide Parteien vorsieht, den Vertrag bis zum 30. Juni 2015 zu verlängern, wenn der Kläger in der Saison 2013/2014 in mindestens 23 Bundes­li­ga­spielen eingesetzt wird. Nach dem Vertrag erhält der Kläger eine Punktein­satz­prämie und eine Erfolgs­punk­tein­satz­prämie für Ligaspiele, in denen er von Beginn an oder mindestens 45 Minuten eingesetzt ist. Der Kläger absolvierte in der Saison 2013/2014 neun der ersten zehn Bundes­li­ga­spiele. Am elften Spieltag wurde er in der Halbzeit verletzt ausgewechselt und in den verbleibenden Spielen der Hinrunde verlet­zungs­bedingt nicht mehr eingesetzt. Nach Beendigung der Hinrunde wurde der Kläger nicht mehr zu Bundes­li­ga­spielen herangezogen, sondern der zweiten Mannschaft des Beklagten zugewiesen. Der Kläger begehrte die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der vereinbarten Befristung am 30. Juni 2014 geendet hat. Hilfsweise hat er den Fortbestand des Arbeits­ver­hält­nisses infolge der von ihm ausgeübten Verlän­ge­rungs­option bis zum 30. Juni 2015 geltend gemacht. Ferner hat er die Zahlung von Punkte- und Erfolgs­punk­te­prämien für die Spiele der Rückrunde der Saison 2013/2014 in Höhe von 261.000 Euro verlangt.

Eigenart der Arbeitsleistung begründet berechtigtes Interesse an Befristung des Arbeits­ver­hält­nisses

Das Arbeitsgericht hat dem Befris­tungs­kon­trol­lantrag stattgegeben und den Zahlungsantrag abgewiesen. Das Landes­a­r­beits­gericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Die Revision des Klägers hatte vor dem Bundes­a­r­beits­ge­richts keinen Erfolg. Die Befristung des Arbeitsvertrags ist wirksam. Sie ist wegen der Eigenart der Arbeitsleistung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG gerechtfertigt. Im kommer­zi­a­li­sierten und öffent­lich­keits­ge­prägten Spitzen­fuß­ba­llsport werden von einem Lizenzspieler im Zusammenspiel mit der Mannschaft sportliche Höchst­leis­tungen erwartet und geschuldet, die dieser nur für eine begrenzte Zeit erbringen kann. Dies ist eine Besonderheit, die in aller Regel ein berechtigtes Interesse an der Befristung des Arbeits­ver­hält­nisses begründet. Da der Kläger nur in zehn Bundes­li­ga­spielen der Hinrunde der Saison 2013/2014 eingesetzt wurde, sind die Voraussetzungen der Verlän­ge­rungs­option und des geltend gemachten Prämie­n­an­spruchs für die Spiele der Rückrunde nicht erfüllt. Der Beklagte hat die Erfüllung dieser Voraussetzungen nicht treuwidrig vereitelt.

Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online

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