18.10.2024
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Arbeitsgericht Bielefeld Urteil

Beendigung eines Profi­spie­ler­ver­trages wegen Abstiegs aus der 2. Bundesliga unzulässigDie Übertragung des Beschäf­ti­gungs­risikos auf den Arbeitnehmer stellt eine unzulässige auflösende Bedingung im Arbeitsvertrag dar

Der Abstieg eines Fußballvereins aus der 2. Bundesliga ist als betrie­bs­be­dingter Grund anzusehen und rechtfertigt keine außer­or­dentliche Kündigung des befristeten Arbeits­ver­hält­nisses eines Lizenz­fuß­ba­ll­spielers. Dies geht aus einer Entscheidung des Landes­a­r­beits­ge­richts Hamm hervor.

Dem vorzuliegenden Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der 29-jährige klagende Arbeitnehmer war seit Juli 2010 als Lizenz­fuß­ba­ll­spieler bei dem beklagten Verein (Arminia Bielefeld) angestellt. Er spielte für die 1. Herren­mann­schaft in der 2. Fußba­ll­bun­desliga. Der Arbeitsvertrag war bis zum 30.06.2012 befristet und sollte nur Gültigkeit für die 1. und 2. Bundesliga haben. Vertraglich vorgesehen war zudem ein Recht zur außer­or­dent­lichen Kündigung für den Verein, falls es zu einem Abstieg aus der 2. Bundesliga kommen sollte. Anfang Mai 2011 stand fest, dass die 1. Herren­mann­schaft von der 2. Fußba­ll­bun­desliga in die 3. Liga absteigen wird. Das nahm der Verein zum Anlass, den Kläger im Mai 2011 schriftlich darauf hinzuweisen, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen zum 30.06.2011 ende. Der Verein sprach zudem mit Schreiben von Mai und September 2011 außer­or­dentliche Kündigungen aus. Gegen die Beendigung des Arbeits­ver­hält­nisses erhob der Kläger, der zwischen­zeitlich eine Anstellung bei einem israelischen Verein gefunden hatte, Klage vor dem Arbeitsgericht Bielefeld.

Beschäf­ti­gungs­risiko wurde Kläger aufgezwungen

Das Arbeitsgericht Bielefeld hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, die vertragliche Vereinbarung, die eine Beendigung des Arbeits­ver­hält­nisses für den Fall des Abstiegs aus der 2. Fußba­ll­bun­desliga vorsehe, sei unwirksam. Es handele sich um eine unzulässige auflösende Bedingung, die das Beschäftigungsrisiko dem Arbeitnehmer aufbürde. Der beklagte Verein hatte insoweit behauptet, der Kläger selbst habe bei den Vertrags­ver­hand­lungen, die mit seinem Berater geführt wurden, Wert darauf gelegt, ausschließlich in der 2. Bundesliga spielen zu wollen. Der Verein hat den Berater als Zeugen benannt, den das Arbeitsgericht allerdings nicht vernommen hat, da es den Beweisantritt als verspätet ansah.

Kein wichtiger Kündigungsgrund vorhanden

Das Arbeitsgericht war überdies der Auffassung, die fristlosen Kündigungen seien unwirksam. Die Kündigung mit Schreiben von September 2011 sei dem Kläger gegenüber nicht wirksam geworden, da sie an dessen alte Adresse zugestellt worden sei. Für die Kündigung mit Schreiben vom Mai 2011 fehle es an einem wichtigen Grund. Der Abstieg aus der 2. Bundesliga sei als betrie­bs­be­dingter Grund anzusehen, der die außer­or­dentliche Kündigung des befristeten Arbeits­ver­hält­nisses nicht rechtfertigen könne.

Der beklagte Verein hat gegen das erstin­sta­nzliche Urteil Berufung eingelegt, über die das Landes­a­r­beits­gericht Hamm am 22. Januar 2013 verhandeln wird.

Quelle: Landesarbeitsgericht Hamm/ra-online

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